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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Verletztenrente

Wenn sich Gesundheitszustand bessert kann Verletztenrente entzogen werden

Die Berufsgenossenschaft hat einem Versicherten die Verletztenrente entzogen, da aufgrund einer Nachprüfung der medizinischen Voraussetzungen die Verbesserung des Gesundheitszustand festgestellt wurde. Da der Versicherte jedoch anderer Auffassung und mit dem Entzug der Verletztenrente nicht einverstanden war, musste das Landessozialgericht Hamburg mit Urteil vom 15.05.2007 (Az. L 3 U 23/06) über diesen Fall entscheiden.

Klagegegenstand

Ein selbstständiger Autoverkäufer wurde im Dezember 1999 Opfer eines Überfalls, bei welchem ihm 40.000 DM gestohlen wurden. Ein maskierter Täter zwang ihn mit vorgehaltener Waffe, den hohen Geldbetrag auszuhändigen.

Im Juli 2000 bescheinigte ihn sein Hausarzt, dass die Diagnosen Konzentrationsschwäche, Vermeidungsverhalten, Panikattacken, Alpträume und Schlafstörungen Arbeitsunfähigkeit verursachen. Doch fachärztliche Gutachten bestätigten, dass aufgrund des Überfalles keine depressive Verstimmung vorliegen. Ein Heilverfahren wurde jedoch empfohlen.

Ärzte bescheinigten Minderung der Erwerbsfähigkeit

Im Entlassungsbericht, der aufgrund des durchgeführten Heilverfahrens erstellt wurde, bescheinigten die Ärzte, dass posttraumatische Belastungsstörungen vorliegen, deren Ursache wahrscheinlich im Überfall vom Dezember 1999 liegt und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20% verursacht. Aufgrund dieser Aussage bewilligte die Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente für die Zeit ab Januar 2002.

Nachprüfung ergab Besserung des Gesundheitszustandes

Im Rahmen einer Nachprüfung hat die Berufsgenossenschaft im März 2004 ein neues ärztliches Gutachten fertigen lassen. Hier wurde eine wesentliche Besserung zu dem damaligen Zustand attestiert und bestätigt, dass keine posttraumatische Belastungsstörung mehr besteht.

Aufgrund des neuen Gutachtens stellte die Berufsgenossenschaft die Zahlung der Verletztenrente mit Ablauf des Monats Mai 2004 wieder ein. Der Versicherte gab sich mit dieser Entscheidung jedoch nicht zufrieden und wollte die weitere Gewährung der Verletztenrente über den Klageweg durchsetzen.

Entscheidung des Landessozialgerichts

Das Landessozialgericht hat mit Urteil vom 15.05.2007 entschieden, dass die Aufhebung der Verletztenrente mit dem Monat Mai 2004 korrekt ist und gab somit der zuständigen Berufsgenossenschaft Recht.

Nach Ansicht der Richter hatte die Berufsgenossenschaft mit der Einstellung der Verletztenrente eine richtige Entscheidung deshalb getroffen, da sich im Vergleich zu früheren Gutachten der Gesundheitszustand des Klägers wesentlich gebessert hat.

Im Berufungsverfahren wurde nochmals ein Sachverständiger hinzugezogen, der ebenfalls nach einer Untersuchung feststellte, dass ab Mai 2004 lediglich noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10% vorliegt. Das Untersuchungsergebnis wurde durch den Sachverständigen ausführlich medizinisch begründet.

Hinweis

Eine Verletztenrente kann durch die Gesetzliche Unfallversicherung immer nur dann gewährt werden, wenn aufgrund des Versicherungsfalles u. a. eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20% vorliegt.

Hilfe und Beratung

In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Unfallversicherung steht Ihnen der Rentenberater Helmut Göpfert zur Verfügung.

Hier erhalten Sie kompetente Hilfe und Unterstützung – von der Beratung in Ihren individuellen Anliegen bis hin zur Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren.

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