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Helmut Göpfert

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Hinterbliebene

Bei ungeklärten Todessturz muss dennoch Hinterbliebenenrente gezahlt werden

Ist nicht geklärt, ob sich ein tödlicher Sturz wegen eines Selbstmordes oder wegen eines Arbeitsunfalls ereignet hat, kann die zuständige Berufsgenossenschaft die Zahlung einer Hinterbliebenenrente nicht ablehnen. So hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 04.09.2007 (Az. B 2 U 28/06 R) entschieden.

Hintergrund

Ein Monteur war wegen einer suizidalen Krise bei sonstiger wahnhafter Störung arbeitsunfähig erkrankt und befand sich deshalb in stationärer Behandlung. Daran schloss sich eine ambulante psychiatrische Behandlung an.

Nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit bekam er den Auftrag, Reparaturarbeiten an einem Kran durchzuführen.

Mit einigen Kollegen nahm der Monteur eine Baustellenbegehung vor. Hier wurde im ersten Schritt eine vorschriftsmäßig gesicherte Plattform in ca. 40 Metern Höhe besichtigt. Nachdem die Kollegen die Plattform verlassen haben, ist der Monteur weiterhin auf der Plattform geblieben. Nach ca. einer Viertelstunde stürzte der Monteur von der Plattform und verunglückte dabei tödlich.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, der Witwe eine Hinterbliebenenrente (GUV) zu zahlen. Als Begründung führte der Unfallversicherungsträger aus, dass nicht geklärt werden kann, ob der Monteur zum Unfallzeitpunkt einer versicherten Tätigkeit nachging oder ein Selbstmord am wahrscheinlichsten ist.

Urteil

Das Bundessozialgericht hat der Klägerin (der Hinterbliebenen des Monteurs) jedoch Recht gegeben und verurteilte die zuständige Berufsgenossenschaft zur Zahlung einer Hinterbliebenenrente.

Die Richter des höchsten Sozialgerichts stellten fest, dass auch dann eine Hinterbliebenenrente zu zahlen ist, wenn ein Selbstmord vorliegen könnte. Die Beweislast liegt hier jedoch bei der Berufsgenossenschaft, die eindeutig darlegen muss, dass der Unfall aus Selbstmordabsichten zustande gekommen ist.

Da der Monteur aus ungeklärten Gründen jedoch an seinem Arbeitsplatz – an dem er zuvor eine betriebliche Arbeit verrichtet hatte – verunfallt ist, kann der Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen werden. Dies kann nur dann geschehen, wenn der Beweis erbracht wird, was jedoch nicht erfolgt ist, dass die versicherte Tätigkeit während des tödlichen Sturzes durch eine private Tätigkeit unterbrochen oder beendet wurde.

Ebenso reichen nur begründete Anhaltspunkte (ein nervenärztliches Gutachten konnte nicht eindeutig beantworten, ob zum Unfallzeitpunkt die psychische Erkrankung abgeklungen war), die für einen Selbstmord sprechen nicht aus, um eine Hinterbliebenenrente zu versagen.

Die Richter des Bundessozialgerichts stellt damit zusammenfassend fest, dass ein ungeklärter Todessturz nicht zu Leistung einer Hinterbliebenenrente führt.

Hilfe und Beratung

Für alle Fragen im Zusammenhang mit der Gesetzlichen Unfallversicherung steht Ihnen der Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung. Hier erhalten Sie auch kompetente Hilfe und Unterstützung bei der Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren.

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