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Helmut Göpfert

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Trauer

Urteil Bundessozialgericht vom 30.01.2007, B 2 U 8/06 R

Folgende Situation: Ein Mann befindet sich auf einer Tagung in Budapest und nimmt in der Kantine ein Essen ein. Zuerst fühlt er sich nicht gut, kurz darauf bricht er zusammen. Da die Rettungskräfte weder eine Atmung noch eine Puls feststellen konnten, wurde der Mann reanimiert, künstlich beatmet und in ein Krankenhaus eingeliefert.

Der Mann hatte einen hypoxischen Hirnschaden mit apallischem Syndrom erlitten, nachdem er eine Speise, die Walnüsse enthielt, verzehrt hatte. Später starb er sogar an den Folgen des anaphylaktischen Schocks, der aufgrund einer Walnussallergie eintrat.

Das Bundessozialgericht musste in diesem Fall entscheiden, ob ein Arbeitsunfall vorliegt oder nicht. Die zuständige Berufsgenossenschaft sah nämlich hier nicht die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall vorliegen.

Auffassung des Unfallversicherungsträgers

Der zuständige Unfallversicherungsträger war der Auffassung, dass der Mann während des Essens mit den üblichen Vorsichtsmaßnahmen die Aufnahme des Allergens hätte verhindern können. Dies wäre mit den üblichen Vorsichtsmaßnahmen möglich gewesen, nachdem er schon mehrere Jahre lang mit der Walnussallergie gelebt hatte. Demzufolge ist kein betriebliches Risiko eingetreten, sondern eine Gefahr, die jederzeit bestand und dem privaten Bereich zuzuordnen ist.

Urteil

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 30.01.2007 (Az. B 2 U 8/06 R) entschieden, dass der Mann einen Arbeitsunfall erlitten hat. Zuvor hatte zwar schon das zuständige Landessozialgericht das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bejaht, jedoch hatte die Berufsgenossenschaft Revision eingelegt.

Hintergrund

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit – s. hierzu auch Arbeitsunfälle. Danach ist für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ebenfalls erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Verrichtung (zeitlich begrenzt von außen auf den Körper einwirkend) zum Unfallereignis geführt hat, dass wiederum einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht.

Begründung des Bundessozialgerichts

Die Richter beurteilten, dass das Abendessen in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand, da das Essen ein Teil der Geschäftsreise war. Durch die allergische Reaktion führte das Essen zu einer Einwirkung auf den Körper. Auch ist der weitere Zusammenhang zwischen der allergischen Reaktion und dem Herz-Kreislaufstillstand des Versicherten gegeben. Somit liegt im vorliegenden Fall ein Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung vor.

Sachlicher Zusammenhang ist gegeben

Das Gericht führt in dem Urteil aus, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls vorliegen muss. Nicht alle Verrichtungen eines Beschäftigten während der versicherten Tätigkeit sind unfallversichert. Nichtversichert sind im Regelfall höchst persönliche Verrichtungen (z. B. das Essen) oder eigenwirtschaftliche Tätigkeiten (z. B. Einkaufen).

Da jedoch das Abendessen bei dem Mann nicht ausschließlich der Nahrungsaufnahme diente, sondern im Rahmen der Tagung ein Teil der Geschäftsreise war, an der er im Auftrag seines Arbeitgebers teilnahm, ist ein sachlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung – also der Nahrungsaufnahme – gegeben.

Hilfe und Beratung

In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Unfallversicherung steht Ihnen der Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung. Ebenfalls erhalten Sie hier eine kompetente Unterstützung bei der Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren.

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