Trunkenheit

Wegeunfälle unter alkoholischer Beeinflussung

Grundsätzlich besteht auf den Fahrten zu und von dem Ort der versicherten Tätigkeit ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz – s. Wegeunfälle. Doch wie sieht es aus, wenn der Unfall unter alkoholischer Beeinflussung entstanden ist?

Nach der Rechtsprechung besteht dann kein Unfallversicherungsschutz mehr, wenn infolge des Genusses alkoholischer Getränke Verkehrsuntüchtigkeit vorliegt und aufgrund dessen der Versicherte einen Unfall erleidet.

In solchen Fällen wird der Unfallversicherungsschutz ausgeschlossen, weil nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon auszugehen ist, dass die alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit die rechtlich wesentliche Ursache für das Zustandekommen des Unfalls war. Dies gilt analog auch für Verkehrsunfälle, die durch die Einnahme von Medikamenten oder Drogen entstehen.

Wann die absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt

Wann eine absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt, ist nach der Blutalkoholkonzentration (BAK) zu beurteilen. So liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor, wenn

  • bei Kraftwagenfahrern 1,1 Promille,
  • bei Fahrern motorisierter Zweiräder 1,1 Promille und
  • bei Radfahrern 1,6 Promille

erreicht oder sogar überschritten wurden.

Eine absolute Fahruntüchtigkeit liegt vor, sobald die Unfähigkeit, ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr bewegen zu können, unwiderlegbar vermutet wird.

Relative Fahruntüchtigkeit

Bei einer sogenannten relativen Fahruntüchtigkeit (diese liegt vor, wenn die o. g. Promillegrenzen nicht erreicht werden), muss seitens der Berufsgenossenschaft genau geprüft werden, ob der Unfall durch die alkoholische Beeinflussung entstanden ist oder auch ohne dem Alkoholkonsum entstanden wäre.

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