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Helmut Göpfert

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Alkoholeinfluss

Arbeitsunfall trotz Alkoholeinfluss vorliegen

Erleidet ein Versicherter am Arbeitsplatz unter Alkoholeinfluss einen Gesundheitsschaden, handelt es sich hier um einen Arbeitsunfall. So entschied das Bundessozialgericht mit Urteil vom 05.09.2006 (Az. B 2 U 24/05 R).

Klagegegenstand

Der Kläger hatte während der Arbeit als Verputzer einen Unfall erlitten, als er versuchte die unter Strom stehende Mischwelle einer Mörtelspritzmaschine herauszureißen. Dieser Arbeitsgang war notwendig, um die Mischwelle zu reinigen. Hier hatte der Kläger einen Stromschlag erlitten. Seit diesem Unfall leidet der Kläger an einer hypoxischen Hirnschädigung.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte jedoch die Anerkennung eines Arbeitsanfalles ab, weil der Unfall hauptsächlich durch den zuvor erfolgten Alkoholkonsum geschehen ist.

Hintergrund

Ein Unfall ist nach den gesetzlichen Vorschriften ein zeitlich, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Damit ein Arbeitsunfall vorliegt, ist im Regelfall erforderlich, dass

  • die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzuordnen ist (innerer/sachlicher Zusammenhang),
  • die Verrichtung zum zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkende, Ereignis geführt hat und
  • dieses Ereignis einen Gesundheitsschaden oder Tod verursachte.

Entscheidung durch Bundessozialgericht

Das Bundessozialgericht sah die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles als erfüllt an.

Mit der Reinigung der Mörtelmaschine ist der Kläger grundsätzlich einer Verrichtung nachgegangen, die im sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit steht. Der erlittene Stromschlag war ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, das einen Gesundheitsschaden – vom Herz-Kreislauf-Stillstand bis zur hypoxischen Hirnschädigung – verursacht hat.

Keine selbst geschaffene Gefahr durch Alkoholeinfluss

Die zuständige Berufsgenossenschaft hatte einen Arbeitsunfall deswegen abgelehnt, da der Kläger durch den Alkoholkonsum sich selbst in Gefahr brachte und einer selbst geschaffenen Gefahr erlegen ist.

Die Richter merkten jedoch an, dass der Begriff der selbst geschaffenen Gefahr eng auszulegen und nur mit größter Zurückhaltung anzuwenden ist.

Die Anerkennung kann nicht – wie von der Berufsgenossenschaft erfolgt –mit der Begründung abgelehnt werden, der Versicherte ist einer selbst geschaffenen Gefahr erlegen. Hier ist zu beachten, dass der Alkoholkonsum keine Bedeutung für die Unfallkausalität, also zwischen dem Entfernen der Mischwelle und dem Unfallereignis (Stromschlag) hat. Denn jeder, der die Mischwelle aus der unter Strom stehenden Maschine herausgerissen hätte, hätte auch einen Stromschlag erhalten.

In dem vorliegenden Fall kann der alkoholisierte Zustand des Klägers nur hinsichtlich des sachlichen Zusammenhanges Bedeutung haben. Für diesen Zusammenhang ist die selbst geschaffene Gefahr schon seit Jahrzehnten durch die Rechtsprechung ohne Bedeutung. Denn es gibt es nirgendwo eine Rechtgrundlage dafür, dass der Versicherungsschutz entfällt, wenn sich der Versicherte bewusst einer höheren Gefahr aussetzt und dadurch zu Schaden kommt.

Leistungsabfall und Leistungsausfall

Maßgebend ist die Handlungstendenz des Versicherten. Aufgrund dieser kann beurteilt werden, ob der Arbeitnehmer mit seiner konkreten Verrichtung zur Zeit des Unfalls eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte. Hierfür muss der Versicherte noch in der Lage sein, eine entsprechende Tätigkeit auszuüben. Und genau dies konnte im vorliegenden Fall der Kläger noch – denn es genügt kein quantitativer oder qualitativer Leistungsabfall für den Leistungsausschluss bzw. der Nichtanerkennung eines Versicherungsfalles.

Damit ein Arbeitnehmer nicht mehr versichert ist, muss ein Leistungsausfall vorliegen!

Hilfe und Beratung

Durch die Rentenberatung Helmut Göpfert erhalten Sie eine unabhängige Beratung von den Versicherungsträgern, ebenso eine kompetente Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren.

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