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Helmut Göpfert

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Motorradfahrer

Ausweichmanöver meist nicht unfallversichert

Mit Urteil vom 10.10.2006 (Az. B 2 U 20/05 R) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass kein Arbeitsunfall vorliegt, wenn eine Geschäftsreise über einen längeren Zeitraum unterbrochen wird (s. Kein UV-Schutz bei Rückfahrt von Dienstreise mit privater Unterbrechung).

Die Richter hatten über einen Fall zu entscheiden, in dem der Versicherte auf der Rückreise zum Dienstort tödlich verunglückt ist. Der Unfall ereignete sich bei Dunkelheit und schlechten Witterungs- und Straßenverhältnissen.

Der Verunglückte fuhr auf der linken Spur einer Autobahn. Auf dieser Spur stand jedoch ein kurz zuvor verunglückter und unbeleuchteter PKW. Diesem PKW ist der Arbeitnehmer reflexartig ausgewichen, kam von der Fahrbahn ab und verunglückte hierbei.

Die Ehefrau des Verunglückten wollte, dass der Verkehrsunfall als Versicherungsfall – also als Arbeitsunfall – anerkannt wurde.

Hintergrund

Nach den gesetzlichen Vorschriften sind auch Personen unfallversichert, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten.

Durch das höchste Sozialgericht musste in dem Fall daher auch geprüft werden, ob durch das Ausweichmanöver der auf der Fahrspur Stehende „gerettet“ wurde.

Urteil

Die Richter sahen auch diesen Tatbestand als nicht erfüllt an.

Nach der Rechtsprechung kann zwar ein reflexartiges Ausweichmanöver im Straßenverkehr einen Unfallversicherungsschutz herbeiführen. Dies jedoch nur, wenn „die konkrete Gefahrenlage bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv geeignet ist, eine Rettungshandlung auszulösen“.

Diese Rettungsabsicht wird jedoch verneint, wenn der Betroffene – wie im zu beurteilenden Fall – bei Dunkelheit und mit hoher Geschwindigkeit auf ein plötzlich auf der Fahrbahn auftauchendes unbeleuchtetes Hindernis trifft, dem er instinktiv ausweicht bzw. auszuweichen versucht und auch die Geschwindigkeit nicht den Witterungs- und Straßenverhältnissen angepasst ist.

Ausweichmanöver nur aus Selbsterhaltungstrieb

Ausweichmanöver, in denen der Verkehrsteilnehmer keine genaue Kenntnis der Situation hat und auch nicht weiß, ob überhaupt andere Menschen gefährdet sind, sprechen nicht für das Vorliegen des gesetzlichen Versicherungsschutzes.

Das Ausweichmanöver ist daher als eine dem Selbsterhaltungstrieb folgende automatische Abwehr- oder Fluchtreaktion zu werten, so die Richter.

Hilfe und Beratung

Haben Sie Fragen zu Angelegenheiten der Gesetzlichen Unfallversicherung? Der Rentenberater Helmut Göpfert steht Ihnen gerne zur Verfügung – Anruf genügt!

Fragen Sie den Spezialsten, der Sie auch in Widerspruchs- und Klageverfahren kompetent vertreten kann.

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