Kontakt aufnehmen mit Rentenberater Helmut Göpfert

Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

Zum Kontaktformular »

Homeoffice

Gesetzgeber verbessert gesetzlichen UV-Schutz im Homeoffice/mobilen Arbeiten

Das Arbeiten im Homeoffice bzw. das mobile Arbeiten hat spätestens mit Beginn der Corona-Pandemie Anfang 2020 enorm an Bedeutung gewonnen und wird auch in Zukunft verstärkt von den Arbeitgebern angeboten und von den Beschäftigten in Anspruch genommen werden.

Oftmals stellt sich die Frage nach dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, wenn sich im Homeoffice bzw. im mobilen Arbeiten ein Unfall ereignet. Bislang waren die Beschäftigten unterschiedlich abgesichert. Im Vergleich zum Homeoffice war der Unfallversicherungsschutz deutlich umfassender, wenn ein Beschäftigter bei seinem Arbeitgeber – also in der Betriebsstätte bzw. Unternehmensstätte – einen Unfall erlitten.

Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz, welches am 18.06.2021 in Kraft getreten ist, wurde der Umfang des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes für das Arbeiten im Homeoffice und für das mobile Arbeiten ausgeweitet und den aktuellen Gegebenheiten angepasst.

Bisheriger Unfallversicherungsschutz

Nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen bestand der Unfallversicherungsschutz im Homeoffice lediglich für sogenannte Betriebswege. Hierbei handelt es sich um Wege, für die in Bezug auf die Arbeit ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Musste der Beschäftigte beispielsweise in ein anderes Zimmer, da sich dort der Drucker befindet oder musste er einen Weg zu einem Schrank mit Büromaterial zurücklegen, standen diese Wege auch bisher schon unter dem Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung.

Sofern der Beschäftigte jedoch einen Raum – beispielsweise die Küche – aufgesucht hat, um dort Getränke oder Essen zu holen, waren diese Wege nicht unfallversichert. Gleiches galt für die Toilettengänge. Das Bundessozialgericht hat am 05.07.2006 per Urteil (Az. B 2 U 2/15 R) zum Beispiel in einem Klagefall den Versicherungsschutz verneint, indem eine Beschäftigte auf den Weg in die eigene Küche während des Arbeitens im Homeoffice einen Unfall erlitten hatte. Der Weg wurde zurückgelegt, da sich die Klägerin in der Küche Wasser zum Trinken holen wollte.

Sofern ein Kind aus dem Homeoffice in die außerhäusliche Betreuung gebracht wurde, war auch dieser Weg nicht gesetzlich unfallversichert. Auch hier hat das Bundessozialgericht aufgrund der bisher geltenden gesetzlichen Regelungen eine Klage abweisen müssen, bei der eine Mutter auf dem Weg vom Kindergarten, zu dem sie ihre Tochter brachte, einen Unfall erlitten hat. Mit Urteil vom 30.01.2020 (Az. B 2 U 19/18 R) mussten die Richter ablehnen, den Unfall als Arbeitsunfall zu qualifizieren.

Verbesserungen ab dem 18.06.2021

Durch die Anpassung der gesetzlichen Vorschrift (§ 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch), welche durch die Änderungen im Rahmen des Betriebsrätemodernisierungsgesetz erfolgte, besteht nun ein deutlich erweiterter gesetzlicher Unfallversicherungsschutz im Homeoffice und im mobilen Arbeiten.

Die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten (Homeoffice) oder an einem anderen Ort (mobiles Arbeiten) genießt nun den gleichen Unfallversicherungsschutz wie die Tätigkeit auf der Unternehmensstätte. Das bedeutet, dass im Homeoffice/mobilen Arbeiten nun auch die Wege im eigenen Haushalt unfallversichert sind, welche zum Holen von Getränken oder zur Nahrungsaufnahme zurückgelegt werden. Gleiches gilt auch für Toilettengänge.

Ebenfalls genießen Beschäftigte auf Wegen nun einen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, welche zurückgelegt werden müssen, um Kinder fremder Obhut anzuvertrauen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird. Versichert ist hierbei der unmittelbare Weg nach und von dem Ort der fremden Obhut.

Unfall führt zur Leistungspflicht der GUV

Ereignet sich im Homeoffice bzw. im mobilen Arbeiten nun ein Unfall, der aufgrund der Ausweitung des Versicherungsschutzes nun als Arbeitsunfall anzuerkennen ist, leistet die Gesetzliche Unfallversicherung die im SGB VII vorgesehenen Leistungen. Der Leistungskatalog reicht von der Übernahme der Heilbehandlung bis zu einer Verletztengeldzahlung, wenn die Entgeltfortzahlung erschöpft ist. Auch die Gewährung einer Verletztenrente kann in Frage kommen.

Versicherungsschutz bereits auf dem Weg ins Büro

Das Bundessozialgericht musste sich bereits mit der Frage befassen, wann der Unfallversicherungsschutz beim Home-Office beginnt. Dabei kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass bereits der erste Weg ins häusliche Büro gesetzlich unfallversichert ist.

Geklagt hatte ein Angestellter, der auf dem Weg vom Schlafzimmer ins Büro einen Unfall erlitten hatte. Das Büro befindet sich eine Etage unter dem Schlafzimmer. Für den Weg vom Schlafzimmer ins Büro musste eine Wendeltreppe genommen werden. Auf dieser Wendeltreppe rutschte der Kläger aus und zog sich einen Bruch eines Brustwirbels zu.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall bzw. Wegeunfall anzuerkennen. Als Begründung führte diese an, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz erst mit Erreichen des häuslichen Arbeitszimmers beginne. Dem widersprachen jedoch die Richter des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 08.12.2021 (Az. B 2 U 4/21 R). Der Kläger befand sich bereits mit Beschreiten der Treppe auf einem versicherten Weg, da diese Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers war bzw. allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme diente. Damit besteht bereits auf dem Weg zum Büro, in dem die Home-Office-Tätigkeit ausgeübt wird, ein Unfallversicherungsschutz.

Mit dem Urteil des Bundessozialgerichts wurde ein Gleichklang mit Arbeitnehmern geschaffen, die den Betrieb des Arbeitgebers aufsuchen. Auch auf diesen (grds. direkten) Wegen zur bzw. von der Betriebsstätte des Arbeitgebers besteht ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Ereignet sich auf diesen Wegen ein Unfall, liegt ein Wegeunfall (Arbeitsunfall) vor, für deren Leistungen die zuständige Berufsgenossenschaft aufkommen muss.

Bildnachweis: Blogbild und Beitragsbild: © Andres Rodriguez - Fotolia

Weitere Artikel zum Thema: