Rechtsprechung

Aufgrund Achillessehnenriss während Völkerballspiel kein Arbeitsunfall anerkannt

Versicherte, die eine von der Gesetzlichen Rentenversicherung übernommene Leistung zur medizinischen Rehabilitation in Anspruch nehmen, sind während dieser auch gesetzlich unfallversichert. Das heißt, dass ein Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt, wenn sich während der Rehabilitationsmaßnahme ein Unfall ereignet. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 2 Abs. 1 Nr. 15a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Ein Versicherter hatte im Rahmen der Bewegungstherapie während der Rehabilitationsmaßnahme an einem Völkerballspiel teilgenommen. Bei einem Ausweichmanöver kam es zu einem Riss der Achillessehne. Diesen Riss hatte der zuständige Unfallversicherungsträger nicht als Arbeitsunfall anerkannt, weshalb es zu einem sozialgerichtlichen Klageverfahren kam. Über den Streitfall hatte das Hessische Landessozialgericht per Beschluss vom 05.02.2021, Az. L 3 U 205/17 entschieden.

Vorliegen eines Arbeitsunfalls wurde verneint

Mit Beschluss vom 05.02.2021 schloss sich das Hessische Landessozialgericht der Auffassung des Unfallversicherungsträgers an und entschied, dass es sich bei dem Achillessehnenriss um keinen Arbeitsunfall handelt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass an der Achillessehne des Versicherten bereits ausgeprägte verschleißbedingte Veränderungen vorhanden waren. Der Riss der Sehne wäre in absehbarer Zeit auch bei jeder normalen Verrichtung des täglichen Lebens eingetreten. Damit ist der Riss – die Achillessehnenruptur – nicht auf das Ausweichmanöver beim Völkerballspiel zurückzuführen. Die seitliche Ausweichbewegung ist zudem nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht dafür geeignet, bei einer gesunden Achillessehne die beim Versicherten erlittene Ruptur zu bewirken.

Die Achillessehnenruptur konnte bei dem seitlichen Ausweichmanöver nur aufgrund der vorhandenen und nicht versicherten degenerativen Veränderung der Achillessehne eintreten. Bei dem Kläger war das Ausweichmanöver nur der Auslöser der Ruptur; überragende Bedeutung an der Schädigung hatte die sehr ausgeprägte und leicht ansprechbare Schadensanlage.

Bei der Achillessehne handelt es sich um die stärkste Sehne des menschlichen Körpers. Diese Sehne ist nur dann gefährdet, wenn diese nicht entsprechend ihrer anatomisch-biomechanischen Bestimmung belastet wird. Als Beispiel kann hier genannt werden, wenn der Vorfuß beim Hochgehen einer Treppe die Stufe verfehlt und in der Folge das gesamte Körpergewicht auf dem Vorfuß und der angespannten Sehne lastet.

Fazit

Da das Ausweichmanöver nicht ursächlich für den Achillessehnenriss verantwortlich war, sondern die Ursache des Risses auf eine bereits vorhandene degenerative Veränderung zurückzuführen war, wurde kein Arbeitsunfall anerkannt.

Dieser sozialgerichtliche Streitfall zeigt, dass nicht jeder Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird, auch wenn für die konkrete Tätigkeit ein grundsätzlicher gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht. Bei der Beurteilung, ob ein Arbeitsunfall vorliegt oder auch nicht, müssen die detaillierten Hintergründe in die Entscheidungsfindung einbezogen und beurteilt werden.

Bildnachweis: © Andrey Burmakin

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