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Schulweg

Urteil Bundessozialgericht vom 30.01.2020, B 2 U 19/18 R

Beschäftigte stehen auf ihrem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit unter dem Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Ereignet sich auf diesem Weg ein Unfall, handelt es sich um einen Wegeunfall mit der Folge, dass der gesetzliche Unfallversicherungsträger für die Leistungen aufkommen muss.

Nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII) besteht auch für das Zurücklegen des Weges, welcher vom unmittelbaren Weg abweicht, ein Unfallversicherungsschutz, wenn Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit in fremde Obhut gegeben werden. Wird also der direkte Weg zum Arbeitsort verlassen, damit das Kind z. B. in den Kindergarten, die Kindertagesstätte oder die Schule begleitet wird, schließt dies den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht aus.

Das Bundessozialgericht musste in einem Rechtstreit darüber entscheiden, ob auch ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, wenn das Kind von einem im Homeoffice arbeitenden Beschäftigten zur Kindertagesstätte begleitet wird.

Wie es zum sozialgerichtlichen Streitfall kam

Das Bundessozialgericht musste über den Fall einer Mutter entscheiden, die im Homeoffice für ihren Arbeitgeber arbeitete. An einem Arbeitstag im November 2013 begleitete sie ihre Tochter mit dem Fahrrad zum Kindergarten. Auf dem Rückweg stürzte sie und zog sich eine Fraktur des rechten Ellenbogens zu.

Zunächst übernahm die zuständige Krankenkasse die Kosten für die Behandlung, welche sich auf etwa 19.000 Euro beliefen. Nachdem die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung im Falle eines Arbeits- bzw. Wegeunfalls nachrangig sind, machte die Krankenkasse einen Erstattungsanspruch beim zuständigen Unfallversicherungsträger – der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft – geltend. Diese lehnte die Kostenerstattung allerdings ab, da nach deren Auffassung kein Wegeunfall bestätigt werden kann.

Die Krankenkasse vertrat die Auffassung, dass auch für Beschäftigte im Homeoffice der Weg zum Kindergarten gesetzlich unfallversichert sein muss und der gleiche Maßstab gelten muss wie für regulär Beschäftigte.

Bundessozialgericht verneint Wegeunfall

Mit Urteil vom 30.01.2020, Az. B 2 U 19/18 R konnten die Richter des Bundessozialgerichts das Vorliegen eines Wegeunfalls nicht bestätigen. Damit teilte das höchste Sozialgericht die Entscheidung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft.

In ihrem Urteil führten die Richter aus, dass ein Wegeunfall voraussetzt, dass der Ort des privaten Aufenthalts und der versicherten Tätigkeit, zwischen denen der Weg zurückgelegt wird, räumlich auseinanderfallen muss. Bei einer Homeoffice-Tätigkeit ist dies naturgemäß nicht der Fall. Daraus folgt, dass auch der direkte Weg zur Arbeitsstätte für das Verbringen des Kindes in den Kindergarten nicht verlassen werden konnte, wofür nach § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII ein Versicherungsschutz hätte hergeleitet werden können. Bzw. anders ausgedrückt: Der versicherte Arbeitsweg wurde aufgrund der Beschäftigung im Homeoffice erst gar nicht begonnen.

Darüber hinaus führte das Bundessozialgericht aus, dass die Regelung mit dem Unfallversicherungsschutz auf von den Arbeitswegen abweichenden Wegen (wenn diese Wege erforderlich sind, um das Kind in fremde Obhut zu geben) aus dem Jahr 1971 stammt. Der Gesetzgeber hat – und davon ist auszugehen – die Regelung bewusst und abschließend getroffen. Dies zeigt sich auch an der Übernahme der damaligen Rechtsnorm von der Reichsversicherungsordnung (RVO) in das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

In den 1970er Jahren war das Arbeiten im Homeoffice zwar ein noch „nicht so verbreitetes Phänomen“ gewesen. Damals hatte es jedoch bereits freiwillig, satzungsgemäß oder auch gesetzlich versicherte Selbstständige gegeben, welche von zu Hause aus ihrer Tätigkeit nachgingen. Auch damals stellte sich bei diesem Personenkreis die Frage nach dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, wenn die Kinder in fremde Obhut gegeben werden mussten. Da hierfür schon damals keine Regelung geschaffen wurde kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Formulierung damals vom Gesetzgeber übersehen wurde.

Gesetzliche Neuregelung bringt Versicherungsschutz

Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde der Versicherungsschutz (ab dem 18.06.2021) auch auf die Wege ausgeweitet, wenn aus dem Homeoffice heraus die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit (oder der beruflichen Tätigkeit des Ehegatten/Lebenspartner) in eine außerhäusliche Betreuung gebracht werden. Näheres zu den Verbesserungen zum Unfallversicherungsschutz im Homeoffice bzw. im mobilen Arbeiten kann unter: Unfallversicherungsschutz im Homeoffice nachgelesen werden.

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