Kontakt aufnehmen mit Rentenberater Helmut Göpfert

Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

Zum Kontaktformular »

Gericht

Urteil des Hessischen Landesgerichts vom 02.04.2019 (Az. L 3 U 48/13)

Um die Anerkennung von Berufskrankheiten gibt es immer wieder geteilte Meinungen zwischen Erkrankten und der zuständigen Berufsgenossenschaft. So auch in dem Fall eines 1961 geborenen Kfz-Mechanikers aus dem Hochtaunus-Kreis, der in jungen Jahren an Blasenkrebs erkrankte. Nun fällte das Landessozialgericht in Darmstadt sein Urteil.

Die Vorgeschichte

Der an Blasenkrebs erkrankte Mann absolvierte im Jahr 1977 seine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker und arbeitete nach erfolgreicher Lehre als Kundendienstberater und Kfz-Mechaniker bzw. später auch als Werkstattmeister. Bereits im Alter von 38 Jahren erkrankte er an einem Blasentumor. Wie der Präventionsdienst feststellte, wurde in den Jahren zwischen 1964 bis 1994 in den Kraftstoffen Normal und Super, eine Bleiverbindung verwendet, die häufig den Farbstoff Sudan Rot enthielt. Der Azo-Farbstoff setzte das aromatische Amin o-Toluidin frei, welches als krebserregend gilt.

Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung der Erkrankung als Folge des Berufs

Während der Kfz-Mechaniker die Erkrankung mit seiner Tätigkeit in Verbindung brachte, sah die Berufsgenossenschaft keinen Zusammenhang. Laut ihrer Argumentation war die Exposition zu gering, als dass das Amin o-Toluidin für die Krebserkrankung verantwortlich wäre. Ein Sachverständigengutachten wäre zu dem Schluss gekommen, dass keine Risikoverdopplung vorläge. Entsprechend verweigerte die Berufsgenossenschaft auch Zahlungen an den Kfz-Mechaniker. Der aber kämpfte weiter und so landete der Fall letztlich vor dem Hessischen Landessozialgericht, wo er am 02.04.2019 verhandelt wurde.

Neue Gutachten führten zu einem Urteil zugunsten des Kfz-Mechanikers

Die Richter des Landessozialgerichts in Darmstadt beschäftigten sich intensiv mit dem Fall und ließen unter anderem auch ein neues toxikologisches Gutachten einholen. Laut diesem Gutachten sei die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass der Harnblasenkrebs durch Amin o-Toluidin verursacht wurde. Das Gericht sah es somit als erwiesen an, dass der Gefahrstoff o-Toluidin zu den Stoffen zähle, die ein hohes kanzerogenes Potenzial aufweisen. Da der Stoff nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen generell krebserregend sein kann und beim Menschen zu bösartigen Tumoren in den Harnwegen führen kann, stellte das Gericht eine entsprechende Gefährdung des Kfz-Mechanikers fest. Somit sah das Gericht auch als erwiesen an, dass der Kfz-Mechaniker während seiner Tätigkeit stark dem Gefahrenstoff ausgesetzt war und sah die Risikoverdopplung nicht als Voraussetzung für eine Anerkennung durch die Berufsgenossenschaft an.

Vom Gericht wurde in der Urteilsbegründung (Aktenzeichen L 3 U 48/13) auch angeführt, dass der Kfz-Mechaniker bereits im Alter von 38 Jahren erkrankte, wobei das mittlere Erkrankungsalter bei 70 Jahren läge. Auch wurde festgestellt, dass der Erkrankte nie Tabak konsumiert hatte, sodass dies als Risikofaktor und Ursache ausscheide.

Mit dem Urteil stellte sich das Gericht gegen die Argumentation der Berufsgenossenschaft, sodass diese nun die Erkrankung als Berufskrankheit (BK-Nr. 1301) im Fall des Kfz-Mechanikers anerkennen muss und infolgedessen auch zu Zahlungen verpflichtet ist. Die Möglichkeit zur Revision wurde durch das Gericht nicht zugelassen.

Bildnachweis: © ArTo - Fotolia

Weitere Artikel zum Thema: