Handy

Kein Unfallversicherungsschutz bei Handynutzung im Straßenverkehr

Ist eine Handynutzung im Straßenverkehr die wesentliche Ursache für einen Unfall, dann besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Zu diesem Ergebnis kam das Sozialgericht Frankfurt mit Urteil vom 18.10.2018, Az. S 8 U 207/16.

Der Unfallhergang

Eine Beschäftigte erlitt auf dem Nachhauseweg von ihrer Arbeitsstelle einen schweren Unfall, als sie einen unbeschrankten Bahnübergang überquert hatte und von einer Bahn erfasst wurde. Die Beschäftigte war in einem großen Hotel in Frankfurt/Main als Hausdame tätig.

Aufgrund des schweren Unfalls hat die Beschäftigte unter anderem im Kopfbereich Frakturen und auch eine Hirnblutung erlitten. Eine stationäre Behandlung war über mehrere Monate erforderlich.

Nachdem das zuständige Ordnungsamt der Berufsgenossenschaft – also dem Unfallversicherungsträger – Unterlagen zum Unfallhergang zur Verfügung gestellt hatte, lehnte dieser die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, in diesem Fall speziell eines Wegeunfalls, ab. Sowohl Zeugenaussagen als auch Auswertungen von Videoaufzeichnungen bestätigten, dass die Beschäftigte zum Zeitpunkt des Unfalls mit dem Handy telefoniert hatte.

Gegen die Ablehnung eines Wegeunfalls klagte die Beschäftigte beim zuständigen Sozialgericht, beim Sozialgericht Frankfurt/Main.

Rechtliche Regelung

Die Arbeitsunfälle werden in § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt. Danach handelt es sich bei Unfällen dann um Arbeitsunfälle, die infolge einer den Versicherungsschutz (UV-Schutz) begründenden Tätigkeit eintreten. Bei Unfällen handelt es sich um zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Eine besondere Art der Arbeitsunfälle sind die Wegeunfälle. Dies sind Unfälle, die sich beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit ereignen.

Sozialgericht bestätigt Entscheidung der Berufsgenossenschaft

Zunächst führten die Richter des Sozialgerichts aus, dass ein grundsätzlicher Versicherungsschutz über die Gesetzliche Unfallversicherung besteht, wenn sich eine Beschäftigte auf dem Heimweg befindet. Vom Unfallversicherungsschutz wird jedoch nur die Tätigkeit des Nachhausegehens vom Arbeitsort erfasst. Das gleichzeitige Telefonieren mit dem Handy fällt nicht in den Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung.

Bei dem hier zu beurteilenden Fall liegt eine sogenannte Mischtätigkeit vor. Die Verrichtung, hier das Nachhausegehen, ist gesetzlich unfallversichert. Die Handynutzung fällt hingegen nicht in den Bereich, der von der Unfallversicherung erfasst wird und schließt den Unfallversicherungsschutz aus.

Nachdem ein Unfall nur dann als gesetzlicher Arbeitsunfall bzw. Wegeunfall anerkannt werden kann, muss der durch den Unfall eingetretene Gesundheitsschaden wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht worden sein. Im Fall der Klägerin wäre dies der Fall, wenn der Unfall durch ein allgemeines Wegerisiko eingetreten wäre. In dem hier zu beurteilenden Fall trat der Unfall jedoch durch das Telefonieren mit dem Handy ein, was zu einer Einschränkung der Wahrnehmungsfähigkeit führte. Durch das Telefonieren mit dem Handy ist das erhebliche Risiko entstanden, welches maßgeblich zum Unfall geführt hatte. Damit musste die Entscheidung der Berufsgenossenschaft durch das Sozialgericht Frankfurt bestätig werden.

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