Gutachten

Urteil Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 16.05.2018, L 3 U 4168/17

Beschäftigte, die während einer auswärtigen Tätigkeit in einem Hotel duschen, sind dabei nicht gesetzlich unfallversichert. Demzufolge kann eine Legionellen-Infektion auch nicht zu Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung führen, sollte die Ursache hierfür auf das Duschen im Hotel zurückzuführen sein. Zu diesem Ergebnis kam das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 16.05.2018 (Az. L 3 U 4168/17).

Der Klagefall

In dem sozialgerichtlichen Klagefall ging es um einen 58jährigen Versicherten, der für die Automobilindustrie tätig war. Aufgrund von Fieber und grippeähnlichen Symptomen wurde er im August 2014 in ein Krankenhaus zur stationären Behandlung eingeliefert. Mitte November 2014 verstarb er im Krankenhaus, in dem die Ärzte eine Infektion mit dem Bakterium Legionella pneumophila festgestellt hatten.

Die zuständige Berufsgenossenschaft hatte die Legionellen-Infektion nicht als Berufskrankheit anerkannt und daher keine Leistungen erbracht. Zu den Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung beim Tod eines Versicherten gehören unter anderem die Leistung einer Hinterbliebenenrente und die Leistung eines Sterbegeldes.

Aufgrund der ablehnenden Haltung der Berufsgenossenschaft klagte die Witwe beim Sozialgericht Karlsruhe (erste sozialgerichtliche Instanz). Dieses Sozialgericht hatte die Legionellen-Infektion als Berufskrankheit anerkannt, auch wenn der konkrete Nachweis einer Gefährdung nicht möglich ist. Nach Ansicht der Richter des Sozialgerichts genüge für die Anerkennung einer Berufskrankheit die abstrakte Gefahr aus, welche durch das Benutzen der Hotelduschen bestanden hat.

Gegen das für die Witwe positive Urteil ging die beklagte Berufsgenossenschaft in Berufung, weshalb das Landessozialgericht Baden-Württemberg (zweite sozialgerichtliche Instanz) über den Fall entscheiden musste.

Ermittlungen durch Berufsgenossenschaft

Die zuständige und beklagte Berufsgenossenschaft hatte für ihre Entscheidungsfindung bereits umfangreiche Ermittlungen angestellt. So wurde unter anderem im Privathaus des Versicherten und an den letzten Arbeitsplätzen ermittelt, ob dort Legionellen nachgewiesen werden konnten. Die Ermittlungen waren negativ.

Ebenfalls wurde von den beiden Hotels, in denen der Versicherte in Belgien während seiner auswärtigen Tätigkeit übernachtet hatte, Informationen über das eventuelle Vorliegen von Legionellen eingeholt. Ein Hotel teilte mit, dass gar keine Vorkommnisse bekannt waren. Das zweite Hotel, in dem der Versicherte übernachtete, wurde zwischenzeitlich geschlossen. Doch auch dort war nur der Fall des Versicherten bekannt, im Rahmen dessen von einer reiseassoziierten Legionellen-Erkrankung berichtet wurde.

Ebenfalls wurde von der Region, in denen sich die Hotels befinden, im Zeitraum von Juli bis September 2014 kein Anstieg an Legionellenfällen festgestellt bzw. sind keine Probleme in den beiden Hotels diesbezüglich bekannt.

Hotelduschen stellen Infektionsrisiko dar

Hotelduschen stellen nach den Ausführungen eines Sachverständigen, welcher von der Berufsgenossenschaft eingeschaltet wurde, ein Infektionsrisiko dar. Dies deshalb, da das Wasser über einen längeren Zeitraum in den Leitungen stehen kann, sofern das Zimmer nicht benutzt wird. Das Duschen im Hotel stellt allerdings keine abstrakte Gefahr dar, welche zur Anerkennung einer Berufskrankheit führen kann.

Landessozialgericht verneint Berufskrankheit

Mit Urteil vom 16.05.2018 führte das Landessozialgericht Baden-Württemberg aus, dass hier allenfalls die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 3101

Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war

in Betracht kommt.

Dass durch „eine andere Tätigkeit“ eine Legionellen-Erkrankung eingetreten ist, muss durch einen Vollbeweis nachgewiesen werden. Es genügt hierfür nicht die abstrakte Gefährdung. Diese Gefährdung muss konkret nachgewiesen werden, wofür es im hier zu beurteilenden Fall allerdings keine Nachweise gibt.

Für die Tätigkeit im Kundenservice-Bereich und bei seinen sonstigen Tätigkeiten war der Verstorbene keiner abstrakten Infektionsgefahr ausgesetzt.

Zudem ist das Duschen im Hotel dem privaten Bereich des Versicherten zuzuordnen. Die Körperreinigung dient im Wesentlichen nicht den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers. Da auch in den Duschen in den vom Verstorbenen aufgesuchten Hotels (auswärtiger Tätigkeit) keine Legionellen-Infektion nachgewiesen werden konnte, wurde die Legioellenerkrankung nicht als Berufskrankheit anerkannt.

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