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Urteil Thüringer Landessozialgericht vom 08.01.2018, L 1 U 900/17

Grundsätzlich werden die Wege zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte und auch wieder zurück vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst. Das bedeutet, dass die Gesetzliche Unfallversicherung die Leistungen nach dem Leistungskatalog des Siebten Buch Sozialgesetzbuch – kurz: SGB VII – übernimmt, wenn sich auf diesen Wegen ein Unfall ereignet. In diesen Fällen spricht man von den sogenannten Wegeunfällen.

In der Praxis kommt es allerdings auch regelmäßig vor, dass ein Arbeitnehmer nicht den direkten Weg nimmt, der die Wohnung mit der Arbeitsstätte verbindet. Oftmals wird ein Umweg genommen, weil dieser z. B. zeiteffizienter ist. Es kommt allerdings auch vor, dass der direkte Weg verlassen wird, weil sich der Beschäftigte auf dem Arbeitsweg verfährt. In diesem Fall spricht man von sogenannten „Abwegen“.

Ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht grundsätzlich für Umwege, sofern diese begründet sind. Für die Abwege besteht hingegen kein Unfallversicherungsschutz, wie mit einem Urteil auch das Thüringer Landessozialgericht festgestellt hat.

Zum Klagefall

Auf dem Rückweg von der Arbeit nutzte eine Beschäftigte immer die Regionalbahn. Am Tag des Unfalls versäumte sie es, an ihrem Heimatbahnhof auszusteigen. Sie fuhr daher bis zum nächsten Bahnhof, stieg dort aus wollte die Bahngleise überqueren um von dort den Zug wieder in die Gegenrichtung zu erreichen. Beim Überqueren der Bahngleise kam es allerdings zu einem Unfall, da eine Rangierlock die Beschäftigte erfasste und dabei tödlich verletzte.

Die Hinterbliebenen der Beschäftigten wollten den Unfall als gesetzlichen Arbeitsunfall anerkannt haben, damit vom zuständigen Unfallversicherungsträger Hinterbliebenenleistungen gezahlt werden. Der Unfallversicherungsträger verneinte jedoch das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, weshalb der Fall auf dem sozialgerichtlichen Klageweg entschieden wurde.

Abweg war nicht gesetzlich unfallversichert

Zunächst hatte das Sozialgericht – die erste sozialgerichtliche Instanz – die Entscheidung der Berufsgenossenschaft bestätigt, dass die Beschäftigte keinen Arbeitsunfall erlitten hat. Daher kam es im Berufungsverfahren zu einer Entscheidung durch das Thüringer Landessozialgericht – zweite sozialgerichtliche Instanz – in der ebenfalls das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint wurde.

Die Richter des Thüringer Landessozialgerichts führten in ihrem Urteil vom 08.01.2018 unter dem Aktenzeichen L 1 U 900/17 aus, dass der Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung dann entfällt, sobald ein Abweg eingeschlagen wird. Erst wenn dieser Abweg wieder verlassen wird und eine Rückkehr auf den direkten Arbeitsweg erfolgt, setzt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz wieder ein.

In dem hier vorliegenden Fall sahen die Richter allerdings keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Abweg dennoch unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz steht. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Abweg genommen werden muss, weil beispielsweise der Haltepunkt des Heimatbahnhofs nicht angesteuert werden kann bzw. ausfällt.

Hinterbliebenenleistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung

Erleidet ein Versicherter einen tödlichen Unfall (Arbeitsunfall, Wegeunfall) oder verstirbt an einer Berufskrankheit, sehen die Leistungsvorschriften der Gesetzlichen Unfallversicherungen eine Reihe an Leistungen vor, die von den Hinterbliebenen geltend gemacht werden können. Hierzu gehören unter anderem die Überführungkosten und das Sterbegeld. Aber auch Rentenleistungen – Witwen-/Witwerrenten und Waisenrenten – können geleistet werden.

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