Zeckenbiss

Urteil Landessozialgericht Thüringen vom 09.08.2017, L 1 U 150/17

Ein Zeckenbiss kann im Einzelfall auch als Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt werden, was zur Folge hat, dass die Leistungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) vom zuständigen Unfallversicherungsträger erbracht werden müssen.

Mit Urteil vom 09.08.2017 musste das Thüringer Landessozialgericht über einen Fall entscheiden, ob ein Zeckenbiss, den eine Beschäftigte erlitten hat, als Arbeitsunfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII anerkannt werden muss.

Zeckenbiss einer Lehrerin

Geklagt hatte eine Lehrerin, die bei einem Sportfest einer staatlichen Grundschule am 01.06.2012 Aufsicht geführt hatte. Beim Duschen am Abend entdeckte die Klägerin eine Zecke, welche sie selbst entfernt hatte; danach kam es zu einer leichten Rötung. Ein Arzt wurde zunächst nicht konsultiert. Am 06.06.2012 wurden im Rahmen einer Routine-Untersuchung vom Hausarzt auffällige Borreliose-Werte festgestellt.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Zeckenbiss als Arbeitsunfall anzuerkennen. Nach den Ausführungen im ablehnenden Widerspruchsbescheid konnte ein Gesundheitsschaden in Form einer Borrelieninfektion aufgrund eines Zeckenbisses am 01.06.2012 nicht nachgewiesen werden. Der Zeckenbiss liegt nach den labortechnischen Befunden schon längere Zeit zurück.

Gegen die ablehnende Entscheidung des Unfallversicherungsträgers klagte die Lehrerin.

Sowohl das Sozialgericht Altenburg (erste sozialgerichtliche Instanz) als auch das Thüringer Landessozialgericht (zweite sozialgerichtliche Instanz) schlossen sich der Entscheidung des Unfallversicherungsträgers an.

Die Richter des Landessozialgerichts Thüringen führten mit Urteil vom 09.08.2017 (Az. L 1 U 150/17) aus, dass ein Zeckenbiss durchaus im Einzelfall als Arbeitsunfall anerkannt werden kann. Hierfür ist jedoch eine örtliche und zeitliche Bestimmtheit des Zeckenbisses erforderlich. Auf der Grundlage der Angaben der Klägerin konnten sich die Richter nicht davon überzeugen, dass der Erstkontakt mit der Zecke bzw. der Zeckenbiss erfolgt ist, als die Lehrerin eine versicherte Tätigkeit – in diesem Fall die Aufsichtsführung bei dem Sportfest – ausgeübt hatte.

Berufskrankheit Nr. 3102

Bei von Tieren auf Menschen übertragbaren Krankheiten kann es sich nach der Berufskrankheitenverordnung (BK Nr. 3102) auch um Berufskrankheiten handeln, welche ebenfalls einen Leistungsanspruch aus der Gesetzlichen Unfallversicherung auslösen können. Die BK 3102 erfordert jedoch eine besonders erhöhte Infektionsgefahr, die durch eine berufliche/versicherte Tätigkeit entsteht.

Daher wurde durch die Richter des Thüringer Landessozialgerichts ergänzend darauf hingewiesen, dass der Zeckenbiss bzw. die Folgen des Zeckenbisses auch nicht als Berufskrankheit anerkannt werden kann.

Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung

Liegt ein gesetzlicher Arbeitsunfall, ein Wegeunfall oder eine Berufskrankheit vor, sehen die gesetzlichen Vorschriften der Gesetzlichen Unfallversicherung einen umfangreichen Leistungskatalog vor. Die Leistungen reichen von der Heilbehandlung über die Gewährung von Verletztengeld und Rehabilitationsmaßnahmen bis hin zur Gewährung von Leistungen zur beruflichen und sozialen Teilhabe und Renten (Unfallrenten, Hinterbliebenenrenten).

Autor: Daniela Plankl

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