Bier

Bierwanderung stand nicht unter gesetzlichen UV-Schutz

Oftmals gibt es Rechtstreitigkeiten, ob es sich bei einem Unfall um einen Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung oder um einen privaten Unfall handelt, weshalb die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit hierüber entscheiden müssen. In einem Fall hatte das Hessische Landessozialgericht einen Unfall nicht als Arbeitsunfall bestätigen können, in dem die Klägerin während einer Bierwanderung gestürzt und sich dabei am linken Unterarm verletzt hatte.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Buchhalterin, die mit insgesamt neun weiteren Beschäftigten für eine Steuerfachanwaltskanzlei tätig ist. Mit (nur) zwei weiteren Kolleginnen nahm sie an einer Bierwanderung teil, welche von einem Sportverein organisiert und durchgeführt wurde. Im Rahmen der Bierwanderung musste ein Parcours von sieben Kilometern abgelaufen werden, an dem sich mehrere Stationen befanden.

Als sich die Bierwanderung gegen 22:00 Uhr dem Ende zuneigte, stürzte die Kläger und verletzte sich den linken Unterarm. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen.

Als Begründung führte die Berufsgenossenschaft aus, dass die Bierwanderung nicht als Betriebsausflug angesehen werden kann. Die Veranstaltung ist als private Veranstaltung einzustufen, da diese von einem Sportverein veranstaltet wurde und hieran 2.500 Personen teilgenommen haben. Damit wurde die Bierwanderung nicht unternehmensbezogen organisiert. Sie diente auch nicht dem Zweck zur Förderung der Betriebsverbundenheit zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiterinnen.

Urteil vom 07.08.2017, L 9 U 205/16

Mit Urteil vom 07.08.2017 bestätigte das Hessische Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 9 U 205/16 die Entscheidung der Berufsgenossenschaft und auch des Sozialgerichts Fulda, welches bereits in der ersten sozialgerichtlichen Instanz das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint hatte.

Grundsätzlich stehen Unfälle, welche sich im Rahmen von betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen ereignen, unter dem Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Hierfür ist jedoch Voraussetzung, dass es sich um eine eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung des Arbeitgebers handelt. Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Veranstaltung selbst durchführt oder selbst durchführen lässt und dass die Teilnahme hieran allen Beschäftigten offensteht.

Ebenfalls ist Voraussetzung für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, dass die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander mit der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gefördert wird. Dieser Punkt wird jedoch nicht erfüllt, wenn sportliche oder kulturelle Interessen, Freizeit, Erholung oder Unterhaltung während einer Veranstaltung im Vordergrund stehen.

Fraglich ist bereits, ob es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handelt, wenn nur drei Mitarbeiterinnen eines Arbeitgebers an einer Veranstaltung teilnehmen. In dem zu beurteilenden Fall hat es allerdings an einer eigenen Programmgestaltung des Arbeitgebers gefehlt. Es handelte sich damit nur um eine Teilnahme an einer organisierten Großveranstaltung, die ein Sportverein durchgeführt hat. Diese stand nicht nur den Beschäftigten der Steuerfachanwaltskanzlei offen.

Für die Folgen des Unfalls der Klägerin, der bei der Bierwanderung erlitten wurde, muss die Berufsgenossenschaft daher nicht mit Leistungen aufkommen.

Im Rahmen der Urteilsverkündung wiesen die Richter auch zusätzlich darauf hin, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für eine Veranstaltung nicht dadurch herbeigeführt werden kann, wenn die Teilnahmekosten durch den Arbeitgeber übernommen werden. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber seine Beschäftigten dazu verpflichtet, während der Veranstaltung eine betriebliche Kleidung zu tragen. Weder von den Unternehmen noch von den Beschäftigten besteht daher die Möglichkeit, den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz auszuweiten.

Abschließend stellten die Richter noch fest, dass die Bierwanderung – also die Wanderung von Bierstation zu Bierstation – nicht als Betriebssport einen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz auslösen kann.

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