Kontakt aufnehmen mit Rentenberater Helmut Göpfert

Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

Zum Kontaktformular »

Tätlichkeit am Arbeitsplatz

Urteil Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 22.11.2017, L 1 U 1277/17

Ob ein Fenster am Arbeitsplatz geöffnet oder geschlossen werden soll, kann schon einmal Diskussionen unter Kollegen auslösen. Die Frage, ob bei einer emotionalen Eskalation mit handgreiflicher Auseinandersetzung (Tätlichkeit) dann ein Arbeitsunfall vorliegt, darüber musste das Landesozialgericht Baden-Württemberg entscheiden.

Im vorliegenden Fall musste der Kläger mit dem Firmentransporter nach einem Baustelleneinsatz mit mehreren Kollegen zurück zum Firmensitz in Göppingen fahren. Wegen der schlechten Luft im Wagen wollten einige Insassen die Fenster öffnen. Da jedoch die Kollegen nach einem langen Arbeitstag verschwitzt waren, wurde durch einige andere die Meinung vertreten, Zugluft zu vermeiden und die Fenster geschlossen zu halten. Die Fenster wurden dann mehrmals geschlossen und wieder geöffnet bis es zu einem Streit kam, in dessen Verlauf auch einige beleidigende Worte fielen.

Diskussion über Luftverhältnisse eskaliert

Der Kläger musste dann einen der Kollegen absetzen, wobei der Streit eskalierte. Der Kollege öffnete die Beifahrertür um auszusteigen. Daraufhin stieg der Kläger ebenfalls aus um die Beifahrertür wieder zu schließen. Hierbei wurde der Kläger von dem Kollegen angegriffen. Er schlug ihm mit der Faust ins Gesicht und versetzte ihm, nachdem er zu Boden gegangen war, mit seinem Sicherheitsschuh auch noch einen Tritt gegen den Kopf. Der Kläger erlitt dabei umfassende Verletzungen, wie eine Schädelprellung, Hautabschürfungen am Außenknöchel und am rechten Daumen. Das Amtsgericht Göppingen verurteilte den Täter in einem Verfahren wegen Körperverletzung später zu einer Geldstrafe.

Arbeitsunfall durch Berufsgenossenschaft abgelehnt

Die Berufsgenossenschaft versuchte die Ansprüche hinsichtlich des Vorliegens eines Arbeitsunfalls durch eine Anhörung aller Arbeitnehmer zu klären. Zur Anwendung kam dabei ein speziell für solche Konstellationen entwickelter „Fragebogen Streit“. Zum Abschluss ihrer Ermittlungen kam die Berufsgenossenschaft zu der Ansicht, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne des Unfallrechts handelt. Der Streit unter den Kollegen sei nicht aufgrund von betrieblichen Gründen entstanden, vielmehr handelte es sich um persönliche bzw. kulturelle Differenzen. Maßgeblich war hierbei auch die Tatsache, dass der Kläger aus dem Kosovo und der Täter aus der Türkei stammen. Die Berufsgenossenschaft lehnte deshalb die Anerkennung als Arbeitsunfall ab.

Entscheidung der BG zunächst von Sozialgericht anerkannt

In erster Instanz wurde die Entscheidung Berufsgenossenschaft durch das Sozialgericht Ulm anerkannt. Das Sozialgericht Ulm vertrat die Auffassung, dass nicht das Zurücklegen des Arbeitsweges, sondern die relative Konfliktaffinität der beiden Kontrahenten letztendlich zu der Straftat führte.

Entscheidung durch Landessozialgericht aufgehoben

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hob das Urteil des Sozialgerichtes Ulm auf und stellte mit Urteil vom 22.11.2017 (Az. L 1 U 1277/17) das Vorliegen eines Arbeitsunfalls fest.

Im Gegensatz zum Sozialgericht Ulm hatten die Richter des Landessozialgerichtes den vorliegenden Sachverhalt anders beurteilt, gaben dem Kläger Recht und hoben deshalb das Urteil der ersten Instanz auf. Die Berufsgenossenschaft wurde dadurch auch zu entsprechenden Leistungen verpflichtet.

Unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung steht nicht nur der Arbeitsplatz, sondern auch der (direkte) Arbeits- bzw. Nachhauseweg vom Arbeitsplatz zur Wohnung. Im vorliegenden Fall wurde dieser Versicherungsschutz aus der Wegeunfallversicherung nicht unterbrochen. Die maßgebliche Ursache für die Einwirkungen des Täters auf den Kläger war das versicherte Zurücklegen des Rückweges von der Arbeitsstelle. Dieser wollte durch seinen Angriff bzw. seine Einmischung den Kläger daran hindern, die Beifahrertüre zu schließen und den Heimweg fortzusetzen.

Das Gericht war deshalb der Auffassung, dass für jemanden, der auf dem Nachhauseweg von der Arbeit mit Kollegen in eine Streitigkeit über betriebliche Angelegenheiten gerät, durchaus ein Anspruch auf Leistungen aus der Gesetzlichen Unfallversicherung besteht, dass also ein Arbeitsunfall anerkannt werden kann.

Tätigkeit als Fahrer war Ursache des Streits

Das Landessozialgericht führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass die Ursache des Streites nicht im privaten Bereich seinen Ursprung hatte, sondern vielmehr in der versicherten Tätigkeit des Klägers als Fahrer des Firmentransporters. Im Verlauf der Heimfahrt von der  Baustelle war es zwischen den Kollegen und speziell zwischen dem Täter und dem Kläger zu Streitigkeiten gekommen, ob wegen der unangenehmen Gerüche durch die verschwitzte Arbeitskleidung die Fenster geöffnet oder geschlossen werden sollten. Außerdem sollte geklärt werden, wer letztendliche darüber zu bestimmen hatte. Des Weiteren stellte sich heraus, dass der Täter darüber ärgerlich war, dass nicht er, sondern ein anderer Kollegen zuerst zuhause abgesetzt worden war. Diese Streitigkeiten, die einen direkten Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit hatten und unmittelbar vor der Straftat erfolgten waren deshalb in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Straftat zu sehen.

Das Gericht führte weiter aus, dass der Kläger zum Tatzeitpunkt zwar das Fahrzeug angehalten und verlassen hatte, er wollte aber lediglich die vom Täter geöffnete Beifahrertür wieder schließen um die Heimfahrt fortzusetzen. Außerdem musste er für diesen Halt nicht einmal den öffentlichen Verkehrsraum bzw. den direkten Heimweg verlassen. Hier handelte es sich also nicht um eine privatwirtschaftliche Tätigkeit.

Es ging dem Kläger nur darum, durch das Schließen der Türen die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges wieder herzustellen, damit der Heimweg fortgesetzt werden konnte. Der Täter hingegen versuchte ihn daran zu hindern und verletzte den Kläger in diesem Zusammenhang erheblich.

Bildnachweis: © auremar - Fotolia

Weitere Artikel zum Thema: