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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Unfall

Unfallversicherungsschutz für Schadensregulierung am Unfallort

Vorliegen eines Wegeunfalls

Der direkte Weg von oder zur Arbeit steht unter dem Unfallversicherungsschutz (UV-Schutz) der Gesetzlichen Unfallversicherung – s. Wegeunfälle.

Das Hessische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 10.07.2007 (Az. L 3 U 25/07) entschieden, dass auch dann Unfallversicherungsschutz besteht, wenn die Fahrt wegen der Abklärung von Einzelheiten eines Unfalls unterbrochen werden muss.

Klagegegenstand

Ein Mann war auf dem Weg von der Arbeit nach Hause, als ihm von einem entgegenkommenden Wagen der Außenspiegel abgefahren wurde. Daraufhin wendete der Versicherte, fuhr zu dem Pkw des Unfallgegners zurück und parkte auf dem Seitenstreifen. Hier sollte der Unfall geklärt werden.

Während der Unfall mit dem Unfallgegner geklärt wurde, fuhr ein weiterer Pkw auf den am Fahrbahnrand stehenden Wagen, so dass der Versicherte zwischen dem eigenen und dem vor ihm parkenden Wagen eingeklemmt und verletzt wurde.

Die zuständige Berufsgenossenschaft weigerte sich, für die Unfallversicherungsfolgen aufzukommen, da der Versicherte seinen Heimweg unterbrochen hat um seine eigenen Schadenersatzansprüche gegenüber dem Unfallgegner zu sichern. Nach Auffassung der Berufsgenossenschaft sei dieses eigenwirtschaftliche Handeln zur Verfolgung privater Schadenersatzansprüche nicht unfallversichert.

Aufgrund der negativen Entscheidung seitens der Berufsgenossenschaft hatte der Versicherte seine Ansprüche im Klageverfahren geltend gemacht.

Urteil

Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts haben mit Urteil vom 10.07.2007 entschieden, dass auch im vorliegenden Fall ein Wegeunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt.

Auch wenn der Versicherte gewendet und angehalten und damit den direkten Heimweg nicht fortgesetzt hat, besteht der Unfallversicherungsschutz. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass Regulierungsgespräche nach einem Unfall nicht nur der Sicherung privater Ansprüche dienen.

Vielmehr verpflichtet die Straßenverkehrsordnung die Unfallparteien zu solchen Regulierungsgesprächen. Wer einen Unfallort einfach verlässt, begeht zudem bekanntlich Fahrerflucht, was das Strafgesetzbuch unter Strafe stellt. Daher kann auch in dem zu entscheidenden Fall der Unfallversicherungsschutz nicht aufgehoben werden.

Hilfe und Beratung

Zu allen Fragen der Gesetzlichen Unfallversicherung steht Ihnen der Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.

Hier erhalten Sie auch Hilfe und kompetente Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren.

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