Polizei

Urteil Hessisches Landessozialgericht vom 17.10.2017, L 3 U 70/14

Erleidet ein Beschäftigter aufgrund von polizeilichen Maßnahmen, welche durch die berufliche Tätigkeit begründet sind, einen Gesundheitsschaden, so handelt es sich hierbei um einen Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung. Zu diesem Ergebnis kam das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 17.10.2017, das unter dem Aktenzeichen L 3 U 70/14 gesprochen wurde.

Ungerechtfertigte polizeiliche Maßnahmen

Das Hessische Landessozialgericht musste sich mit einem Fall einer Angestellten der Deutschen Bahn beschäftigen, die am Frankfurter Flughafen am Service-Point arbeitet. Die Bahnsteigaufsicht übergab der Klägerin einen Rucksack, dessen Inhalt unter Anwesenheit eines Kollegen von ihr dokumentiert wurde.

Beamte der Bundespolizei stellten später fest, dass in dem Rucksack neben einer Festplatte auch Geld und Schmuck fehlten. Daraufhin nahmen sie die Angestellte mit auf das Polizeirevier, ließen sie komplett entkleiden und unterzogen sie einer Leibesvisitation. Durch diese ungerechtfertigte polizeiliche Maßnahme trug die Frau eine psychische Erkrankung davon, welche sie als Arbeitsunfall anerkannt haben wollte.

Der zuständige Unfallversicherungsträger lehnte die psychische Erkrankung mit der Begründung als Arbeitsunfall ab, dass die polizeiliche Kontrolle als private Verrichtung einzustufen ist, durch die der gesetzliche Unfallversicherungsschutz unterbrochen wurde.

Landessozialgericht verurteilt zur Anerkennung als Arbeitsunfall

Anders als der Unfallversicherungsträger sahen den Sachverhalt die Richter des Hessischen Landessozialgerichts. Diese verteilten die Unfallversicherung, die polizeilichen Maßnahmen als Arbeitsunfall anzuerkennen. Als Begründung wurde angeführt, dass allein die berufliche Tätigkeit der Beklagten der Auslöser und die Ursache der polizeilichen Maßnahmen waren. Ihre berufliche Tätigkeit hat die Klägerin nach den dienstlichen Vorschriften ordnungsgemäß ausgeübt. Zu den polizeilichen Maßnahmen hat es darüber hinaus auch keine privat veranlassten Handlungen der Klägerin gegeben. Folglich waren die polizeilichen Maßnahmen für das von außen auf den Körper einwirkende Ereignis ursächlich für den Gesundheitsschaden.

Der Gesundheitsschaden der Klägerin wurde dadurch ausgelöst, dass die ungerechtfertigten polizeilichen Maßnahmen für die Klägerin zu Gefühlen der Hilflosigkeit, des Ausgeliefertseins und der Ohnmacht geführt haben.

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz kann dann ausgeschlossen werden, wenn der Körperschaden nicht allein aufgrund der beruflichen Tätigkeit begründet ist. Hier nannten die Richter die Beispiele, wenn ein Beschäftigter auf dem Heimweg von der Arbeitsstätte im Rahmen einer Fahrkartenkontrolle seinen Ausweis nicht vorzeigen will oder wenn ein alkoholisierter Beschäftigter sich bei einer Verkehrskontrolle der Blutentnahme entzieht und es bei der anschließenden polizeilichen Festnahme dann zu einer Verletzung kommt.

Da die Revision zum Bundessozialgericht nicht zugelassen wurde, ist das Urteil des Landessozialgerichts vom 17.10.2017, Az. L 3 U 70/14 rechtskräftig.

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