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Gericht

Urteil LSG Baden-Württemberg vom 15.12.2016, L 6 U 3639/16

Arbeitsunfälle sind nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 8 SGB VII) Unfälle von Versicherten, die diese infolge einer den Versicherungsschutz (UV-Schutz) begründenden Tätigkeit erleiden. Dabei handelt es sich um zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, welche zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

In der Praxis gibt es zahlreiche Streitigkeiten, was als Arbeitsunfall anerkannt werden muss und was nicht. Nicht zuletzt müssen in vielen Fällen die Sozial- und Landessozialgerichte über die Sachverhalte entscheiden, wie auch im Fall eines Landwirts.

Der Landwirt hatte im Jahr 2015 einen Unfall erlitten, welchen er als Arbeitsunfall anerkannt haben wollte. Er ist bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gesetzlich unfallversichert und gab an, dass er schon im Jahr 2010 einen Streit mit seinem Nachbarn hatte. Er wurde damals von ihm im Wald angegriffen, wobei dieser am rechten Unterarm mit dem Messer einen Nervenstrang durchtrennte.

Keine Leistungen aus der Unfallversicherung

Der gesetzliche Unfallversicherungsträger holte zunächst weitere Unterlagen über den angeblichen Unfallhergang ein. Hierfür wurden die Ermittlungsakten von Polizei und Staatsanwaltschaft beigezogen, aus denen allerdings widersprüchliche Angaben hervorgingen. Damals hatte der Kläger nämlich angegeben, der Nachbar habe ihn auf einem Feld angegriffen und am linken Arm verletzt. Dier Nachbar wiederum hatte die Beschuldigungen bestritten und selbst wegen falscher Verdächtigung angezeigt. Tatsächlich soll der Kläger ihn mit einem Zaunpfahl angegriffen und geschlagen haben. Bei der Abwehr des Angriffs soll der Kläger gestürzt und sich dabei verletzt haben.

Die Staatsanwaltschaft hat damals die Ermittlungen eingestellt, da Aussage gegen Aussage bestand und sich der tatsächliche Sachverhalt nicht aufklären ließ.

Nachdem das Sozialgericht Reutlingen in erster Instanz keinen Arbeitsunfall des Landwirts bestätigen konnte, blieb auch die Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg ohne Erfolg. Mit Urteil vom 15.12.2016, Az. L U 3639/16 entschieden die Richter, dass für den Landwirt kein Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt werden kann.

Als Urteilsbegründung brachten die Richter an, dass es sich nur dann um einen Arbeitsunfall handeln kann, der Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung vorsieht, wenn der Unfall aufgrund einer beruflichen Tätigkeit eingetreten ist. Es konnte zwar der tätliche Angriff des Nachbarn des Klägers nicht nachgewiesen werden, dieser hätte allerdings ohnehin zu keinen Arbeitsunfall führen können. Denn der Angriff ist aufgrund eines jahrelangen Nachbarschaftsstreits entstanden, der damit von Vorneherein in keinem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Landwirts stand. Damit konnte das Vorliegen eines gesetzlich versicherten Unfalls – unabhängig davon, dass sich der Tathergang nicht eindeutig belegen ließ – verneint werden.

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