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Winter

Wegeunfall muss anerkannt und entschädigt werden

Ein Rechtsstreit vor dem Hessischen Landessozialgericht verlief für einen Hausmeister positiv. Die zuständige Berufsgenossenschaft wurde verurteilt, einen Unfall als Arbeitsunfall (Wegeunfall) anzuerkennen und zu entschädigen.

Der Unfall des Hausmeisters ereignete sich auf unmittelbaren Weg zur Arbeit. Der damals 64jährige Mann öffnete das Hoftor seines Grundstücks, fuhr mit dem Pkw aus dem Hof und stieg nochmals aus dem Wagen, um das Tor zu schließen. Auf dem Weg zurück zum Hoftor rutschte er auf der eisglatten Fahrbahn aus und zog sich eine schwere Schulterverletzung zu. Diesen Unfall lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft ab, als Wegeunfall anzuerkennen. Als Begründung führte sie an, dass er den Weg zur Arbeit aus privaten Gründen unterbrochen habe. Die Unterbrechung sei nicht als eine geringfügige Unterbrechung anzusehen, da das Hoftor nicht „ganz nebenher“ oder im „Vorbeigehen“ geschlossen werden könne.

Landessozialgericht entschied für Hausmeister

Mit Urteil vom 02.02.2016 entschied das Hessische Landessozialgericht (Az. L 3 U 108/15), dass der Unfall des Hausmeisters als Wegeunfall anzuerkennen ist und verurteilte die Berufsgenossenschaft, den Unfall entsprechend zu entschädigen.

In dem Urteil führen die Richter aus, dass Versicherte im Rahmen der Wegeunfallversicherung einen Versicherungsschutz (UV-Schutz) für Unfälle haben, die sich auf dem Hin- und Rückweg zur Arbeitsstätte ereignen. Diese Wege werden im Interesse des Betriebes in einer Handlungstendenz zurückgelegt, die auf die versicherte Tätigkeit bezogen sind. Der Versicherungsschutz für die Arbeitswege beginnt mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes.

Das Schließen der Hoftür mit dem notwendigen Verlassen des Pkw und dem Rückweg zum Tor steht im inneren Zusammenhang mit dem Zurücklegen des Weges zum Betrieb. Es handelt sich hier um eine „eingeschobene Verrichtung“ auf dem Hinweg zur Arbeit. Auch wenn die Unterbrechung aus eigenwirtschaftlichem Interesse erfolgt, beseitigen diese geringfügigen und ganz kurzen Unterbrechungen den Versicherungsschutz nicht.

Der Kläger hatte nur wenige Meter vom Auto zum Hoftor zurückgelegt. Das Schließen des Hoftores inklusive dem Weg vom Auto zum Tor und zurück betrug weniger als 30 Sekunden. Damit ist auch von keiner versicherungsschädlichen Zäsur auszugehen.

Der Hausmeister erlitt den Unfall auf dem alltäglich in gleicher Weise zurückgelegten Weg zur Arbeit. Auch habe der Hausmeister nicht deshalb zu seinem Haus zurückgehen wollen, weil er etwas vergessen hat.

Rechtsvorschriften

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht kraft Gesetzes. Die Rechtsvorschrift hierfür ist § 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII); wonach Beschäftigte kraft Gesetzes versichert sind. Neben den Arbeitsunfällen – den Unfällen, die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden – ist nach § 8 Abs. 2 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit versichert.

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