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Skifahren während Dienstreise

Skiunfall kein Arbeitsunfall, Hessische LSG, Az. L 9 U 69/14

Das Landessozialgericht (LSG) Hessen hat in seinem Urteil vom 20.07.2015 (AZ.: L 9 U 69/14) entschieden, dass kein Versicherungsschutz im Rahmen der Gesetzlichen Unfallversicherung besteht, wenn sich der Teilnehmer einer (Führungskräfte-)Tagung während eines zeitlich und örtlich abgrenzbaren Freizeitprogramms verletzt. Man spricht in aller Regel dann von einem abgrenzbaren Freizeitprogramm, wenn für die Teilnehmer entsprechende Zeit zur Verfügung steht, die von ihnen für gewissen Aktivitäten frei gestaltet werden kann und dabei nicht verpflichtend ist. Dem stehen betriebsbedingte Aktivitäten entgegen, welche für alle Tagungsteilnehmer definitiv feststehen und bindend sind.

Zum vorliegenden Fall

Der 49-jährige Kläger ist bei einer Firma, die ca. 280 Arbeitnehmer beschäftigt, als Leiter der Zentrale Kundenbearbeitung tätig. Die Firma führt im Rahmen ihrer betrieblichen Weiterbildung in regelmäßigen Abständen Veranstaltungen zu unterschiedlichsten Themen für alle Führungskräfte im In- und Ausland durch. Bei einer solchen Tagung vom 23.01. bis 26.01.2013 wurden nach der eigentlichen Tagung spezielle freiwillige Freizeitveranstaltungen auf freiwilliger Basis durchgeführt. So wurden am 23.01.2013 14 der insgesamt 18 anwesenden Führungskräfte mit den Firmen-PKW’s zu einer geplanten Skiabfahrt gebracht. Im Laufe dieser Abfahrt stürzte der Kläger schwer und zog sich dabei eine Thoraxprellung, sowie schwere Schulterverletzungen, nämlich eine Tuberkulum-Majus-Fraktur, sowie eine Bankart-Läsion zu. Diese Verletzungen wollte der Kläger als Arbeitsunfall anerkannt haben, was die Berufsgenossenschaft jedoch ablehnte. Das Widerspruchsverfahren und auch eine Klage beim Sozialgericht führten nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis. Er legte deshalb Berufung beim Landessozialgericht ein.

Zur Entscheidung

Diese Berufung wurde vom LSG Hessen als unbegründet zurückgewiesen, weil nach Meinung des Gerichtes kein Anspruch des Klägers auf eine Anerkennung des Skiunfalls als Arbeitsunfall besteht. In einer Begründung führte das LSG aus, dass keinerlei innerer oder sachlicher Zusammenhang zwischen dem unfallursächlichen Skifahren und der versicherten Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 SGB VII) als Leiter der Zentralen Kundenbearbeitung bei der Firma bestanden hat.

Das Gericht war auch der Auffassung, dass nicht jede erdenkliche Tätigkeit, die der Firma zu Nutzen sein kann bzw. sein könnte, unter dem Versicherungsschutz der Unfallversicherung steht. Hier müsse wirklich zwischen Tätigkeiten, die mit der Tätigkeit für das Unternehmen in wesentlichem und unmittelbarem Zusammenhang stehen und solchen, bei denen dieses Merkmal fehle unterschieden werden.

Die Richter gingen hier auch darauf ein, was grundsätzlich in einem inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit im weiteren Sinne unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. So geht man davon aus, dass dies bei Geschäfts- und Dienstreisen außerhalb des üblichen Betriebsgeländes, wenn diese im Wesentlichen den betrieblichen Interessen dienen, der Fall ist. Oder auch, unter gewissen Voraussetzungen, bei der Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen.

Die Entscheidung des Gerichtes musste im vorliegenden Fall bei der Bewertung der inneren oder sachlichen Zusammenhänge einen betont objektiven Maßstab anlegen um die Teilnahme an der alpinen Abfahrt während der Führungskräftetagung einem betriebsbezogenen Zweck und damit von ihrer Bestimmung her betrieblichen Interessen zuordnen zu können.

In seiner Begründung wies das LSG auch ausdrücklich darauf hin, dass für die Skiabfahrt im Rahmen einer beruflichen Tagung kein betriebsbezogener Inhalt anzunehmen war, obwohl diese am 25.01.2013 als Programmpunkt festgelegt war.

Der Versicherungsschutz der Unfallversicherung ist auch bei Geschäfts- oder Dienstreisen keinesfalls „rund um die Uhr“ gegeben, da sich während einer solchen „Veranstaltung“ für die Teilnehmer genügend Möglichkeiten bieten sich von seinem Bezug zum Unternehmen zu lösen.

Im vorliegenden Fall muss dieses alpine Skifahren eindeutig als ein vom Tagesordnungsprogramm abgegrenzter Freizeitbereich angesehen werden, obwohl es im Rahmen einer Reise mit vorwiegend dienstlichem Bezug durchgeführt wurde. Als Begründung hierzu führte das LSG weiter aus, das der Vormittag mit der geplanten Skiabfahrt grundsätzlich zur freien Verfügung ohne jegliche Verpflichtung für die Teilnehmer stand, anders als die jeweils betriebsbedingten Aktionen, die für alle Tagungsteilnehmer verpflichtend waren.

Auch die Tatsache, dass die Teilnahme an den „Freizeitaktivitäten“ auf Wunsch des Arbeitgebers dazu benutzt werden sollte um die Geschäftsbeziehungen mit den geladenen, besonders den ausländischen Kollegen aufzufrischen und zu pflegen, spricht nicht für einen dienstlichen Zusammenhang. Es ist keinesfalls davon abhängig zu machen ob die Teilnahme an gemeinsamen Freizeitveranstaltungen durch den Arbeitgeber ausdrücklich gewünscht wird, um eine Differenzierung zwischen einer unversicherten und einer versicherten Tätigkeit vorzunehmen. Der Wunsch eines Arbeitgebers könnte sonst eine rechtlich einwandfreie Zuordnung von Versicherungsschutz nachteilig beeinflussen. Selbst der Hinweis auf einen bestimmten Teambildungsansatz oder die Stärkung eines Zusammengehörigkeitsgefühls lassen hier nicht die Herleitung eines betrieblichen Zusammenhangs zu. Selbst die Argumentation, es handele sich hier um eine Gemeinschaftsveranstaltung mit der Konsequenz der Herleitung eines Versicherungsschutzes lehnte das Gericht ab, da ein innerer (sachlicher) Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht gegeben war. Voraussetzung für das Vorliegen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung sei die Pflege des Zusammengehörigkeitsgefühls zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten untereinander. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht ausreichend, wenn die Veranstaltung nur einzelnen Betriebsteilen oder Abteilungen zugänglich sei, vielmehr müsse dies allen Beschäftigten des Unternehmens möglich sein. Außerdem soll die Unternehmensleitung die Veranstaltung selbst durchführen oder zumindest billigen oder fördern.

Das LSG sah diese Punkte als Grundvoraussetzungen an um eine „betriebliche Zielsetzung“, nämlich die Verbundenheit der Geschäftsleitung mit den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander zu sehen und einen Versicherungsschutz bei Gemeinschaftsveranstaltungen annehmen zu können. Die Teilnahme bzw. die Zugänglichkeit zu einer Veranstaltung nur für Beschäftigte einer speziellen Gruppe ist nicht ausreichend, die Teilnahme an der Veranstaltung müsse allen Beschäftigten des Betriebes möglich sein.

Ebenso ist es für den Arbeitgeber nur zulässig die Teilnahme an einer geselligen Veranstaltung der versicherten Beschäftigung zuzurechnen, wenn er tatsächlich Wert auf die Teilnahme aller Beschäftigten legt. Dies liegt aber dann nicht vor, wenn die Teilnahme an dieser Veranstaltung bereits im Voraus nur für bestimmte Mitarbeiter ermöglicht wird.

Wichtig war dem Gericht auch aufzuzeigen, dass Versicherungsschutz auch dann nicht anzunehmen ist, wenn eine vom Arbeitgeber ausgerichtete und bezahlte Veranstaltung eine „rein betriebliche Zielsetzung“ wie die Kontaktförderung ausschließlich für Führungskräfte habe.

Abschließend führte das LSG noch aus, dass die Konstellation im vorliegenden Fall keinen Grund dafür liefern würde, die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung als sportliche Aktion nur für Führungskräfte durchzuführen. Weder die Größe noch die Art oder sonstige Ausrichtungen des Betriebes rechtfertigten eine solche Maßnahme bzw. ließen sie als notwendig oder zweckmäßig erscheinen und zwar unabhängig von der Diskrepanz hinsichtlich der geringen Teilnehmerzahl zur Anzahl der Gesamtbelegschaft (8,18%).

Wichtig für die Praxis

Das Bundessozialgericht (BSG) ist der Auffassung, dass grundsätzlich kein Versicherungsschutz in der Unfallversicherung für Urlaubs- und Freizeitaktivitäten sowie sportliche Betätigungen besteht, selbst wenn sie vom Unternehmen bezahlt oder ausgerichtet werden. Das BSG führt hierzu weiter aus, dass es ansonsten der Willkür der Arbeitgeber zugerechnet werden könne in welchem Umfang und auch welche Tätigkeiten einen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit darstellen. Die Übernahme gewisser Kosten, wie im vorliegenden Fall der Skipass, erscheint dem Gericht nicht ausreichend für einen rechtlichen Zusammenhang der Veranstaltung mit der betrieblichen Tätigkeit. Ebenso ist es nicht von Belang, ob die Freistellung für Teilnehmer an solchen Veranstaltungen keine Anrechnung auf den Jahresurlaub zur Folge hat.

Wichtig ist allerdings, dass zwischen den Teilnehmern an Betriebsveranstaltungen und der Gesamtanzahl der Betriebsangehörigen kein gravierendes Missverhältnis besteht, wobei für eine Mindestbeteiligung, damit von einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gesprochen werden kann, bisher keinerlei feste Mindestbeteiligungsquoten festgelegt wurden. Wichtig ist immer, die vorliegenden Einzelfallkriterien genau zu beachten, um eine korrekte Entscheidung treffen zu können.

Bildnachweis: Blogbild: © pure-life-pictures - Fotolia | Beitragsbild: © Alexander Rochau

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