Kontakt aufnehmen mit Rentenberater Helmut Göpfert

Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

Zum Kontaktformular »

Zigarettenkonsum

Berufliche Schadstoffbelastung konnte wegen Zigarettenkonsum nicht nachgewiesen werden

Berufskrankheiten sind Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversicherung. Erleidet ein Beschäftigter eine Berufskrankheit, kommt für die hierfür erforderlichen Leistungen der gesetzliche Unfallversicherungsträger auf. Verstirbt ein Versicherter aufgrund einer Berufskrankheit, sehen die gesetzlichen Vorschriften sogar die Zahlung einer Hinterbliebenenrente vor.

Das Hessische Landessozialgericht musste über einen Fall eines verstorbenen Schlossers entscheiden, ob die Ursache des Todes auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist. Mit Urteil, welches unter dem Aktenzeichen L 9 U 30/12 ZVW gesprochen wurde, konnte das Vorliegen einer Berufskrankheit aufgrund des hohen Zigarettenkonsums des Verstorbenen jedoch nicht nachgewiesen werden, wobei sich die Beurteilung schwierig darstellte.

Hintergrund

Bei Berufskrankheit handelt es sich um Krankheiten, die in der Berufskrankheiten-Verordnung (kurz: BKV) aufgelistet sind. Die in der BKV aufgelisteten Krankheiten müssen infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit eingetreten sein. Die Bundesregierung wurde ermächtigt, solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen – im Vergleich zur übrigen Bevölkerung – bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit ausgesetzt sind.

In der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung sind unter Ziffer 1103 „Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen“, unter Ziffer 2404 „Erkrankungen durch ionisierende Strahlen“ und unter Ziffer 4109 „bösartige Neubildung in den Atemwegen und der Lunge durch Nickel oder seine Verbindungen“ aufgenommen.

Zum Fall

Geklagt hatte die Witwe eines Schlossers, der im Alter von 60 Jahren an Lungenkrebs verstarb. Der Verstorbene ging 30 Jahre einer Berufstätigkeit nach, wobei er hiervon ein Drittel als Schweißer tätig war.

Die zuständige Berufsgenossenschaft verneinte das Vorliegen einer Berufskrankheit und lehnte damit auch die Leistung einer Witwenrente ab. Als Begründung führte die Berufsgenossenschaft an, dass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die berufliche Einwirkung von Chrom, Nickel oder Thorium die wesentliche Ursache der Krebserkrankung war. Gegen die Entscheidung klagte die Witwe, sodass schließlich das Hessische Landessozialgericht über den Fall urteilen musste.

Auch LSG verneint

Wie bereits das Sozialgericht (erste sozialgerichtliche Instanz) entschieden auch die Richter des Hessischen Landessozialgerichts mit Urteil unter dem Aktenzeichen L 9 U 30/12 ZVW, dass eine Berufskrankheit bei dem Verstorbenen nicht bejaht werden kann. Zwar war der Verstorbene unstreitig während seiner beruflichen Tätigkeit Schadstoffen ausgesetzt gewesen. Doch die berufliche Einwirkung von Chrom, Nickel oder durch ionisierende Strahlen können nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als (Teil-)Ursache für die Krebserkrankung angenommen werden.

In dem Urteil wird ausgeführt, dass eine Mindestdosis der genannten Einwirkungen für die Anerkennung eine Berufskrankheit im Verordnungstext nicht vorausgesetzt wird. Ebenfalls ist keine „sichere Dosis“ bekannt, bei deren Unterschreitung nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ein Verursachungszusammenhang ausgeschlossen werden kann. Die konkrete Schadstoffexposition reicht alleine betrachtet für die Anerkennung einer Berufskrankheit nur dann aus, wenn keine Anhaltspunkte für eine alternative Krankheitsursache bestünden.

Der verstorbene Schlosser hat über drei Jahrzehnte hinweg täglich 15 bis 20 Zigaretten geraucht. Dies bedeutet ein zehnfach erhöhtes Lungenkrebsrisiko. Damit liegen alternative Krankheitsursachen vor. Mangels medizinischer Kriterien kann nicht festgestellt werden, welchen Anteil die versicherte Schadstoffexposition und das nicht versicherte Rauchen auf den Lungenkrebs und schließlich auf den Tod des Schlossers hatte. Diese objektive Beweislosigkeit geht zu Lasten der klagenden Witwe, die damit keine Hinterbliebenenleistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung realisieren kann.

Da seitens des Hessischen Landessozialgerichts die Revision zum Bundessozialgericht nicht zugelassen wurde, ist die Entscheidung bereits rechtskräftig.

Bildnachweis: © Bergringfoto - stock.adobe.com

Weitere Artikel zum Thema: