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Autowäsche

Urteil Bayerisches Landessozialgericht vom 31.10.2013, 17 U 180/12

Das Bayerische Landessozialgericht hat in seinem Urteil vom 31.10.2013 (Az. 17 U 180/12) entschieden, dass ein Unternehmer, der seine Geschäftsfahrt unterbricht, um sein sonst überwiegend privat genutztes Fahrzeug zu waschen und sich dabei verletzt, keinen Arbeitsunfall im Sinne des Gesetzes erleidet.

Zur Sachlage

Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen selbstständigen Drogerieinhaber, der neben seiner Drogerie noch eine Praxis für medizinische Fußpflege sowie eine angegliederte Lotto-Annahmestelle betreibt. Um Hausbesuche im Rahmen der medizinischen Fußpflege durchzuführen, benutzte er sein Privatfahrzeug.

Der Unfall, über den zu entscheiden war, ereignete sich als der Kläger auf der Fahrt zwischen der Lotto-Stelle und seiner Drogerie an einer Tankstelle sein Fahrzeug betankte und anschließend gewaschen hatte. Als er die Autowaschanlage verließ, rutschte er auf einer Eisplatte aus und zog sich dabei starke Beinverletzungen zu. Dieser Sturz beim Autowaschen sollte als Arbeitsunfall anerkannt werden.

Der angegangene Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers nicht um ein Arbeitsgerät im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII handele, da der Kläger angegeben hatte, dieses nicht überwiegend dienstlich zu nutzen. Weiter wurde ausgeführt, dass die Wäsche des Fahrzeuges nicht aus überwiegend betrieblichen Gründen notwendig war und auch keine Gründe für eine unvorhergesehen notwendige Reinigung vorlagen. Da der Unternehme mit dieser Entscheidung nicht einverstanden war, klagte er beim Bayerischen Landessozialgericht auf die Anerkennung als Arbeitsunfall.

Zum Urteil

In seinem Urteil kam das Bayerische Landessozialgericht (Az: 17 U 180/12) zu der Auffassung:

  • Die Autowäsche ist nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
  • Die Autowäsche ist keiner versicherten Unternehmertätigkeit zuzuordnen.
  • Die Autowäsche war nicht unmittelbar für eine sichere Weiterfahrt erforderlich und
  • der überwiegend privat genutzte PKW war auch kein Arbeitsgerät.

Zitat aus dem Urteil: „Nach der Rechtsaufassung des Senats handelt es sich bei der Wäsche eines Fahrzeugs, das auch – im vorliegenden Fall sogar weit überwiegend – privat genutzt wird, grundsätzlich um einen eigenwirtschaftlichen Vorgang, der dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen ist und daher nicht unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung steht (in diesem Sinne auch Bayerische Landessozialgericht, a.a.O.; Landessozialgericht Baden-Württemberg a.a.O.; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.07.2002, L 2 U 104/01)“.

Wäsche eines Fahrzeuges zählt zum persönlichen Lebensbereich eines Versicherten

Im Gegensatz zum Kläger war das Gericht nicht der Meinung, dass die Autowäsche in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stand. Dieser hatte nämlich angegeben, die Autowäsche durchgeführt zu haben um bei seinen Kunden einen guten Eindruck zu hinterlassen, wenn er sie im Rahmen der medizinischen Fußpflege zu Hause aufsuchte. Auch war das Gericht der Meinung, dass der Kläger sein Fahrzeug auch ohne die betriebliche Nutzung in einem ordentlichen Zustand erhalten und dies von Schmutz und Unsauberkeiten befreit hätte.

Weiter war das Gericht der Meinung, dass die Sauberkeit des Fahrzeuges im Rahmen der medizinischen Haus-Fußpflege nicht zwingend erforderlich oder gar wesentliche Voraussetzung war. Hierzu war außerdem auch anzumerken, dass entgegen der Annahmen des erstinstanzlichen Gerichtes, die medizinische Fußpflege überwiegend nicht als Hausbesuch ausgeführt wurde, was dem Terminkalender des Klägers für die Zeit vom 01.01.2011 bis 09.03.2011 zu entnehmen ist.

Fahrzeugwäsche ist beruflich nicht von Belang

Um seine Beweisführung zu untermauern hatte der Kläger weitere Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorging, dass er bereits am 04.03.2011 einen Hausbesuch bei einem Kunden erledigt hatte. Das Gericht wollte aber der Argumentation der dringend notwendigen Wäsche nicht folgen, da es (aufgrund weiterer Ermittlungen beim Deutschen Wetterdienst) bis zum erneuten Hausbesuch am Dienstag, keine Veranlassung zu einer Autowäsche wegen starker wetterbedingter Verunreinigungen gab. Man sah deshalb keinen Grund, warum am Dienstag nicht ein weiterer Hausbesuch mit dem genauso „verschmutzten“ Fahrzeug möglich gewesen sein sollte. Für das Waschen des Fahrzeuges bestand somit auch kein Versicherungsschutz gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII.

Das Gericht war auch der Auffassung, dass das Fahrzeug des Klägers nicht als Arbeitsgerät zu betrachten sei, da es nicht hauptsächlich für die Tätigkeit des Klägers in seinem Unternehmen verwendet wird (vgl. BSG-Urteil vom 23.02.1966, Az. 2 RU 45/65, Urteil Bayerisches Landessozialgericht vom 07.10.2009, Az. L 17 U 305/06). Der Kläger gab ja auch selbst an, wie bereits oben ausgeführt, seinen PKW hauptsächlich privat zu nutzen, wobei die steuerliche Beurteilung des Fahrzeugs hier keine Auswirkung hat.

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