Mietwagen

Unfall auf Abwegen nicht unfallversichert

Beschäftigte sind während ihrer beruflichen Tätigkeit gesetzlich unfallversichert. Ereignet sich während der Tätigkeit ein Unfall, handelt es sich grundsätzlich um einen Arbeitsunfall, für dessen Kosten der gesetzliche Unfallversicherungsträger aufkommt. Allerdings ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nicht allumfassend. So verneinte dies das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 29.02.2012, Az. L 3 U 151/08.

Der Unfallhergang

Zwei Beschäftigte eines Mietwagenunternehmens mussten am 09.05.2006 einen neu erworbenen Pkw aus Nordrhein-Westfalen nach Uslar in Niedersachen, wo das Unternehmen seinen Sitz hat, bringen. Während der Fahrt waren die zwei Beschäftigten, ein Mann und eine Frau, aufgrund einer Unterhaltung derart abgelenkt, dass sie sich verfuhren und in die genau entgegengesetzte Richtung fuhren. Daher hatten sie beschlossen, die Autobahn in Richtung Köln zu fahren und von dort auf die bekannte Strecke in Richtung Dortmund zu gelangen. Am Autobahnkreuz Köln-Nord fuhren sie jedoch nicht in Richtung Norden sondern in Richtung Süden. Auf dieser Strecke ereignete sich dann ein schwerer Unfall, bei dem der Mann seinen linken Arm verlor und die Frau leicht verletzt wurde.

Der Unfallversicherungsträger hatte den Unfall vom 09.05.2006 nicht als gesetzlich versicherten Arbeitsunfall anerkannt, weshalb der Klageweg beschritten wurde und schließlich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen über den Fall entscheiden musste.

Mit Urteil vom 29.02.2012, Az. L 3 U 151/08, schloss sich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen der ablehnenden Entscheidung des Unfallversicherungsträgers an. In ihrem Urteil führten die Richter aus, dass bei Betriebswegen – wie auch bei Arbeitswegen – nur der direkte Weg zum Ziel unfallversichert ist. Nur dann, wenn betriebliche Gründe für einen Umweg maßgeblich sind, steht auch dieser Umweg unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Zum Unfallzeitpunkt fuhr der Kläger allerdings in die entgegengesetzte Richtung zum Betriebsziel. Der Grund war eine Unterhaltung. Damit handelt es sich um einen Abweg, welcher nicht gesetzlich unfallversichert ist. Wäre der Abweg wegen äußeren Umständen erforderlich gewesen, hätte ein Unfallversicherungsschutz bestanden. Als äußere Umstände kann mangelhafte Beschilderung, Nebelbildung, Dunkelheit oder ähnliches in Frage kommen. Die Unachtsamkeit schließt in diesem Klagefall den Unfallversicherungsschutz, wie die Richter bestätigten.

Umweg oder Abweg

Zur Beurteilung, ob bei Unfällen, die sich im Straßenverkehr ereignen, ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz vorliegt, ist zwischen Umwegen und Abwegen zu unterscheiden. Werden beispielsweise Umwege aus verkehrstechnischen Gründen in Kauf genommen, besteht hier auch dann ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, wenn es sich um eine gefährlichere Strecke handelt als bei der kürzesten Streckenverbindung. Hier erkannte beispielsweise das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 15.11.2006 (Az. L 6 U 118/04) einen Unfall eines Motorradfahrers an, der sich auf einem Umweg ereignete (s. auch: Unfallversicherungsschutz auf Umwegen).

Registrierte Rentenberater

Die Folgen eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit können auch Rentenleistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung begründen. So sieht der Leistungskatalog beispielsweise die Gewährung einer Verletztenrente oder auch – sofern der Unfall tödlich verläuft – einer Hinterbliebenenrente vor.

Über sämtliche Rentenleistungen, die ein gesetzlicher Unfallversicherungsträger leisten kann, beraten registrierte Rentenberater. Die Rentenberater beraten unabhängig von den Versicherungsträgern und vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten. Ebenfalls führen die Rentenberater auch Widerspruchs- und Klageverfahren (bei den Sozial- und Landessozialgerichten) zur Durchsetzung der Leistungsansprüche bzw. Anerkennung von Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten durch.

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