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Vereinszelt

Keine Witwenrente nach tödlichem Zeltaufbau

Vom Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung (UV-Schutz) werden nicht nur Beschäftigte erfasst. Auch für sogenannte Wie-Beschäftigte kann ein Versicherungsschutz bestehen; dies sind Personen, die ähnlich wie Beschäftigte tätig werden. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 2 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Das Hessische Landessozialgericht hatte am 30.04.2013 ein Urteil gesprochen mit dem entschieden wurde, ob ein Vereinsmitglied beim Aufbau eines vereinseigenen Zeltes unter dem Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung stand.

Der Sachverhalt

Geklagt hatte eine Witwe, dessen Ehemann mehr als 20 Jahre Vereinsvorsitzender eines Heimatvereins war. In diesem Verein gehörte er auch dem Zeltausschuss an. Der Zeltausschuss war für den entgeltlichen Verleih des vereinseigenen Zeltes zuständig. Der Ehemann der Klägerin baute am Unfalltag das Vereinszelt für einen anderen Verein auf und stürzte aus einer Höhe von etwa vier Metern. Dabei zog er sich tödliche Verletzungen zu.

Als die Witwe bei der zuständigen Berufsgenossenschaft eine Witwenrente beantragte, wurde diese abgelehnt. Die Berufsgenossenschaft vertrat die Auffassung, dass der Unfall nicht als Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt und damit kein Leistungsanspruch realisiert werden kann. Darüber hinaus führte die Berufsgenossenschaft aus, dass der Verstorbene nicht freiwillig unfallversichert war. Auch wurde er für den Verein in einer Weise tätig, wie man es von einem Zeltwart erwarten konnte. Damit bestand auch kein Unfallversicherungsschutz als Wie-Beschäftigter.

Klage war ohne Erfolg

Die Klage der Witwe war ohne Erfolg. Sowohl das zuständige Sozialgericht (erste sozialgerichtliche Instanz) wie auch das Hessische Landessozialgericht (zweite sozialgerichtliche Instanz) – Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30.04.2013, Az. L 3 U 231/10 – schlossen sich der Auffassung der Berufsgenossenschaft an.

In der Urteilsentscheidung wird ausgeführt, dass jemand nicht gesetzlich unfallversichert ist, wenn er im Rahmen von Vereinspflichten tätig wird. Die Pflichten von Vereinsmitgliedern können sich aus der Vereinssatzung oder aus der allgemeinen Vereinsübung ergeben. Diese sind nicht unbedingt für alle Mitglieder gleich.

Der Ehemann der Klägerin war etwa 20 Jahre Aufbauleiter des Zeltes und Vorsitzender des Zeltausschusses gewesen. Ihm wurde damit eine herausragende ehrenamtliche Vereinsfunktion übertragen. Damit hatte er im Vergleich zu „einfachen Vereinsmitgliedern“ qualitative und quantitative Vereinspflichten inne. Zu diesen Pflichten hatte auch der Aufbau des vereinseigenen Zeltes gehört. Damit bestand kein Unfallversicherungsschutz während des Zeltaufbaus mit der Folge, dass der Ehefrau zu Recht die beantragte Witwenrente abgelehnt wurde.

Autor: Daniela Plankl

Fragen zur Unfallversicherung

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