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Verkehrsunfall Regulierungsgespräch

Landessozialgericht Baden-Württemberg verneint UV-Schutz

Grundsätzlich genießen Arbeitnehmer während ihrer beruflichen Tätigkeit einen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Dieser Unfallversicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Wege zur und von der Arbeitsstätte. Ereignet sich auf dem Weg zur bzw. von der Arbeitsstätte ein Unfall, spricht man vom sogenannten Wegeunfall, für den grundsätzlich der gesetzliche Unfallversicherungsträger mit Leistungen – von der Heilbehandlung bis hin zur Gewährung von Renten – aufkommt. Im Zusammenhang mit den Wegeunfällen sind bereits zahlreiche Rechtsprechungen ergangen, beispielsweise wie es mit dem Unfallversicherungsschutz aussieht, wenn sich dieser auf Umwegen ereignet oder wenn der Arbeitsweg für privatwirtschaftliche Tätigkeiten unterbrochen wird. Nun hat sich das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit der Frage beschäftigen müssen, ob auch Regulierungsgespräche nach einem Verkehrsunfall, welcher sich auf dem versicherten Arbeitsweg ereignet, noch vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst werden. Die Entscheidung erging vom Landessozialgericht am 14.05.2013 unter dem Aktenzeichen L 9 U 2788/11.

Der Unfallhergang

In dem vom Landessozialgericht Baden-Württemberg zu entscheidenden Fall fuhr am 07.04.2008 ein beschäftigter Krankenhausarzt von seiner Wohnung in Freiburg in seine Arbeitsstätte. Auf dem Weg ins Krankenhaus hatte er mit einem anderen Pkw einen Unfall. Nach dem Unfallereignis verließen beide Autofahrer ihr Fahrzeug. Während sich der Unfallgegner auf den Weg in Richtung Tankstelle begab, um von dort die Polizei zu rufen, wurde der Arzt am Seitenstreifen von einem Transporter erfasst, wobei er tödliche Verletzung erlitten hatte.

Zunächst ging der beklagte Unfallversicherungsträger von einer kurzzeitigen Unterbrechung des Arbeitsweges aus. Damit wurde ein Weiterbestehen des Unfallversicherungsschutzes angenommen. Das gesetzliche Sterbegeld und die Überführungskosten wurden daher auch vom Unfallversicherungsträger übernommen.

Nachdem das Bundessozialgericht – das höchste Sozialgericht Deutschlands – am 17.02.2009 unter dem Aktenzeichen B 2 U 26/07 per Urteil entschieden hatte, dass Regulierungsgespräche nach einem Verkehrsunfall nicht mehr gesetzlich unfallversichert seien, stieg der zuständige Unfallversicherungsträger nochmals in die Ermittlungen ein. In der Folge wurde entschieden, dass der Arzt bei dem zweiten Unfall, welcher tödlich verlief, nicht mehr gesetzlich unfallversichert war. Demzufolge wurden dann auch die Hinterbliebenenrenten nicht mehr gewährt.

Urteil Landessozialgericht

Gegen die negative Entscheidung klagten die Hinterbliebenen und hatten zunächst beim Sozialgericht, der ersten sozialgerichtlichen Instanz, Erfolg. Gegen das Urteil des Sozialgerichts ging dann allerdings der beklagte Unfallversicherungsträger in Berufung, weshalb das Landessozialgericht Baden-Württemberg, die zweite sozialgerichtliche Instanz, über den Fall zu entscheiden hatte.

Mit Urteil vom 14.05.2013 kam das Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 9 U 2788/11 zu dem Ergebnis, dass der zweite Unfall tatsächlich nicht mehr unfallversichert war.

Die Richter führten aus, dass Arbeitsunfälle dann vorliegen, wenn sich diese infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit ereignen. Es muss jedoch die Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfalls auch in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Zurücklegen des versicherten Weges stehen. Diese Voraussetzung kann nur dann bejaht werden, wenn das Handeln des Verstorbenen zur Fortbewegung auf dem Weg zur Arbeitsstätte gehört. Der Verstorbene befand sich auf dem Weg von seiner Wohnung in Freiburg zu seiner Arbeitsstätte. Dieser Arbeitsweg wurde durch den ersten Unfall unterbrochen; aufgrund des ersten Unfalls hat sich der Arzt keine nennenswerten Verletzungen zugezogen. Durch den Unfall wurde der versicherte Arbeitsweg jedoch unterbrochen. Die Unterbrechung kann auch nicht als geringfügig angesehen werden. Das Landessozialgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vom 17.02.2009, s. oben) den zunächst gegebenen Versicherungsschutz als entfallen angesehen. Diese Entscheidung wird auch dadurch bekräftigt, dass der Arzt zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls bereits 40 Meter von seinem Fahrzeug entfernt war. Es war auch nicht davon auszugehen, dass die Fahrt zum Krankenhaus zeitnah hätte fortgesetzt werden können, was die Unterbrechung des Versicherungsschutzes zusätzlich bekräftigt.

Der Unfallversicherungsschutz kann auch nicht durch die Anforderungen der §§ 34 StVO (Straßenverkehrsordnung) und 142 StGB (Strafgesetzbuch) herbeigeführt werden. Hier handelt es sich um gesetzlich vorgegebene Verhaltenspflichten nach einem Unfall. Durch diese Vorschriften wird das private Interesse der Unfallbeteiligten zur möglichst umfassenden Aufklärung des Unfallhergangs geschützt. Daher ist die tödliche Schädigung des Arztes dem eigenwirtschaftlichen Handeln und nicht der betrieblich veranlassten Fortbewegung zuzurechnen.

Fazit

Auf dem Arbeitsweg besteht grundsätzlich ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Ereignet sich auf dem Arbeitsweg ein Unfall, ist der Versicherungsschutz für die anschließenden Regulierungsgespräche nicht mehr gegeben. Das bedeutet, dass sich Unfälle, welche sich während der Regulierungsgespräche ereignen, nicht mehr vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst werden. In dieser Thematik hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 17.02.2009 (Az. B 2 U 26/07) und nun auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg am 14.05.2013 (Az. L 9 U 2788/11) ein Urteil gesprochen. Der Ausschluss des Versicherungsschutzes wird damit durch die Rechtsprechung bestätigt.

Autor: Klaus Meininger

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Die für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung registrierten Rentenberater stehen für alle Fragen rund um die Gesetzliche Unfallversicherung kompetent und unabhängig von den Versicherungsträgern zur Verfügung. Die Rentenberater können im Rahmen von Widerspruchsverfahren oder sozialgerichtlichen Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) die Leistungsansprüche rechtlich durchsetzen. Dies beinhaltet unter anderem die Anerkennung von Unfällen als gesetzliche Arbeits- bzw. Wegeunfälle.

Ihre Fragen richten Sie bitte an den Rentenberater Helmut Göpfert, der Ihnen für Ihr Anliegen zur Verfügung steht.

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