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Helmut Göpfert

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Spaziergang

Auch Spaziergänge können gesetzlich unfallversichert sein

Für Beschäftigte besteht während ihrer beruflichen Tätigkeit ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Auch die Wege zur und von der Arbeitsstätte sind unfallversichert. Der Unfallversicherungsschutz besteht allerdings grundsätzlich nicht, wenn der Versicherte während der Pause spazieren geht. Hier ist jedoch der Einzelfall zu betrachten, da nach Auffassung des Bundessozialgerichts auch ein Unfall auf Spazierwegen in Mittags- oder Arbeitspausen als Arbeitsunfall qualifiziert werden kann.

Das Zurücklegen von Wegen in der Pause ist regelmäßig dann gesetzlich unfallversichert, wenn die Wege zur Beschaffung oder zur Einnahme von Pausenmahlzeiten zurückgelegt werden. Dies deshalb, weil dadurch die Arbeitskraft erhalten wird, welche für die berufliche Tätigkeit erforderlich ist. Geht also ein Beschäftigter zum Bäcker oder Metzger oder in ein Lokal, um dort die Mahlzeit einzukaufen bzw. zu verzehren, steht der Weg dorthin unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Andere Wege, welche in der Pause zurückgelegt werden, sind hingegen grundsätzlich nicht versichert. Als Beispiele sind hier Spaziergänge zu nennen, welche vom Beschäftigten unternommen werden. Allerdings kann es hier Ausnahmen geben, wie das Sozialgericht Freiburg in einem Urteil vom 16.10.2012 entschieden hat.

Urteil vom 16.10.2012, Az. S 9 U 4167/11

Mit Urteil vom 16.10.2012 hat das Sozialgericht Freiburg unter dem Aktenzeichen „S 9 U 4167/11“ entschieden, dass Spaziergänge in der Arbeits- und Mittagspause gesetzlich unfallversichert sind, wenn diese zur Erhaltung der Arbeitskraft aus besonderen betrieblichen Gründen erfolgen. Das Urteil des Sozialgerichts ist deshalb von Bedeutung, da sich die Richter darin äußern, ob die „besonderen betrieblichen Gründe“ ausschließlich objektiv vorliegen müssen oder ob auch die vom Versicherten persönlichen Umstände dabei berücksichtigt werden müssen.

Der beklagte Unfallversicherungsträger hatte die Auffassung vertreten, dass ausschließlich die objektiven Gründe maßgebend sind. Daher wurde ein Arbeitsunfall nicht als solcher anerkannt, den eine Versicherte während eines Spazierganges in der Pause erlitten hat. Bei Glatteis stürzte die Versicherte. Für die Folgen des Unfalls wollte die Berufsgenossenschaft jedoch mit der Begründung nicht aufkommen, dass es sich lediglich um einen Pausenspaziergang gehandelt hat und keine Absicht bestand, etwa zu essen. Zudem war die Beschäftigte keinen schwer erträglichen bzw. unerträglichen Arbeitsbedingungen ausgesetzt.

Die Beschäftigte klagte gegen die Entscheidung und begründete die Klage damit, dass sie an ihrem Arbeitsplatz einer ständig wechselnden Geräuschbelastung ausgesetzt war. Diese Geräuschbelastung ist zwar für gesunde nicht unerträglich. Allerdings leidet sie unter einer krankhaften Geräuschüberempfindlichkeit und ist auch auf ein Hörgerät angewiesen. Durch die Geräuschüberempfindlichkeit war sie einer besonderen Belastung ausgesetzt, weshalb auch ihre Konzentration darunter gelitten hat.

Das Sozialgericht hob die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers auf und bestätigte, dass der Glatteissturz der Klägerin als Arbeitsunfall zu qualifizieren ist. Die Klägerin ist nämlich im Medikamentenversand tätig und daher hat sie eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit inne. Ein geräuscharmer Erholungsort stand ihr auf dem Betriebsgelände nicht zur Verfügung. Daher wurden ihr vom Arbeitgeber aufgrund ihrer Hörbehinderung ausdrücklich die Pausenspaziergänge gebilligt. Daher können hier nicht nur die besonderen betrieblichen Gründe, die einen Unfallversicherungsschutz begründen, objektiv, sondern subjektiv – also im Einzelfall – betrachtet werden. Und dies hat zur Folge, dass der Glatteissturz in der Mittagspause als Arbeitsunfall zu werten ist, für den die Berufsgenossenschaft Leistungen erbringen muss.

Fazit

Auch Spaziergänge in der Mittagspause können gesetzlich unfallversichert sein. Um dies beurteilen zu können, müssen jedoch besondere betriebliche Gründe vorliegen. Die Beurteilung kann nicht nur rein objektiv vorgenommen werden. Vielmehr sind die persönlichen Umstände zu berücksichtigen.

Das Urteil des Sozialgerichts Freiburg zeigt, dass nicht jede Beurteilung, ob ein Arbeitsunfall anerkannt werden kann oder nicht, pauschal beantwortet werden kann. Es sind stets die individuellen Umstände zu betrachten. Die Entscheidung, ob ein Unfall als Arbeitsunfall qualifiziert werden kann, hat für die Versicherten eine hohe Bedeutung, da davon auch abhängt, ob die Berufsgenossenschaft als gesetzlicher Unfallversicherungsträger auch Leistungen erbringen kann. Als Leistungen kommen unter anderem die Zahlung von Verletztengeld oder von Renten in Frage.

Urteil Hessische Landessozialgericht vom 14.06.2019, L 9 U 208/17

Dass nicht jeder Spaziergang in der Mittagspause unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz steht, zeigt das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14.06.2019, Az. L 9 U 208/17. In diesem Fall haben die Richter einen Unfall eines Fondsmanagers nicht als Arbeitsunfall anerkannt, den dieser in der Mittagspause erlitten hat.

Der Fondsmanager, der in einer Investmentgesellschaft arbeitet, verließ zur Mittagszeit das Firmengebäude für einen Spaziergang. Dabei stolperte er über eine Steinplatte und zog sich Verletzungen an seinen Handgelegen und an den Knien zu. Die Berufsgenossenschaft verneinte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, da die Mittagspause ein eigenwirtschaftliches Gepräge gehabt hat. Der Verletzte wandte jedoch ein, dass der Spaziergang in der Mittagspause erforderlich gewesen sei, damit danach aufgrund der hohen Arbeitsbelastung die Arbeit weitergeführt werden konnte.

Im Fall des Fondsmanagers urteilte das Hessische Landessozialgericht, wie bereits zuvor das Sozialgericht Darmstadt, dass die Mittagspause eine eigenwirtschaftliche Verrichtung war und damit kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestand. Der Spaziergang zählte weder zu den Haupt- noch zu den Nebenpflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis. Eine besondere betriebliche Belastung, durch die im Ausnahmefall auch für Spaziergänge ein Versicherungsschutz begründet werden könnte, erkannten die Richter nicht.

Hilfe durch registrierte Rentenberater

Für alle Anliegen im Zusammenhang mit der Anerkennung von einem Arbeits- bzw. Wegeunfall oder von Berufskrankheiten stehen die für den Bereich der Gesetzlichen Unfallversicherung registrierten Rentenberater zur Verfügung. Diese können die Anerkennung von Unfällen im Sinne der Unfallversicherung rechtlich in Widerspruchsverfahren oder sozialgerichtlichen Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) durchsetzen.

Kontaktieren Sie mit Ihrem Anliegen die Rentenberatung Helmut Göpfert!

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