Autobahn

Urteil Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 27.09.2012, Az.: L 4 U 225/10

Die Gesetzliche Unfallversicherung verweigerte einem Elektriker, der sich bei der Fahrt von seiner Freundin zur Arbeit verletzte, die Leistungen.

Seinen Arbeitsweg hatte sich ein Elektriker sicher anders vorgestellt. Auf dem Weg von seiner Freundin, bei der er übernachtet hatte, geriet sein Auto auf einer noch nicht geräumten Straße ins Schleudern und prallte gegen einen Baum. Durch diesen Aufprall zog sich der Mann massive Wirbelsäulenverletzungen zu. Weil es sich nach Auffassung der Unfallversicherung aber nicht um den direkten Weg zur Arbeit und damit nicht um einen versicherten Wegeunfall handelte, wollte diese die Kosten nicht übernehmen.

Unfall auf dem Arbeitsweg ist Arbeitsunfall

Da es sich bei Unfällen, die auf dem Weg zur Arbeit passieren, grundsätzlich nur dann um Arbeitsunfälle handelt, wenn die Fahrt unmittelbar mit der Beschäftigung im Betrieb zusammenhängt, verweigerte der Unfallversicherungsträger die Zahlungen, da der Verletzte nicht von seinem eigentlichen Wohnort bei den Eltern, sondern von der Wohnung seiner Freundin aus zur Arbeit fahren wollte. Es wurde hier vorausgesetzt, dass hier ein privater Grund zur Fahrt und nicht ein betrieblicher vorgelegen hat.

Streckenvergleich

Zur Definition des Arbeitsweges ist auch das Ziel oder der Ausgangspunkt maßgebend. Dabei ist aber nicht unbedingt die eigene Wohnung anzusetzen, es kann sich auch um einen der eigenen Wohnung vergleichbaren Ort handeln. Hier ist aber auch zu beachten, dass die Fahrt zur Arbeit von einem anderen Ort nur dann versichert ist, wenn Fahrt im entsprechenden Verhältnis zur Fahrt von der eigenen Wohnung zu sehen ist, was im vorliegenden Fall aber nicht vorlag. Vielmehr war der normale Arbeitsweg nur 6,6 Kilometer, der von der Freundin zur Arbeit aber 55 Kilometer lang, was hier kein vergleichbares Verhältnis mehr darstellt.

Bundessozialgericht setzte Grenzen

Nachdem der Unfallversicherungsträger sich weigerte die Kosten zu übernehmen klagte der Versicherte vor dem Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz. Dieses stützte sich in seiner Entscheidungsfindung auf einen gleichgelagerten Fall, der durch das Bundessozialgericht dahingehend beschieden wurde, dass ein zehn Mal längerer Arbeitsweg in jedem Fall nicht mehr gesetzlich unfallversichert ist. Gesetzlich sind zur Definition der Länge eines Arbeitsweges zwar keine Grenzen gesetzt, aber man kann bei einer derart höheren Wegstrecke (55 zu 8 Kilometer) davon ausgehen, dass hier der Entscheidung des Bundessozialgericht zu folgen ist, was das Landessozialgericht auch tat. Es wurde mit der 8-fachen Überschreitung des normalen Arbeitsweges zwar nicht die 10-fach-Grenze erreicht, man sah aber die Wegstrecke trotzdem als viel zu lang an. Die Annahme eines Wegeunfalls wurde dann aber auch noch durch andere Gründe wiederlegt.

Bindung zur Beschäftigung

Bereits im Vorverfahren waren von dem Kläger und seiner Freundin hinsichtlich des laufenden Wohnortes unterschiedliche Angaben gemacht. So gab er an mindestens drei bis vier Mal wöchentlich bei seiner Freundin übernachtet zu haben, wogegen sie nur von den Wochenenden sprach. Diese widersprüchlichen Angaben gaben auch Grund zu der Annahme, dass der Verletzte tatsächlich noch in seinem Elternhaus und nicht bei seiner Freundin wohnt und lebt und am Unfalltag sich dort nur zu Besuch aufhielt.

Versicherungsschutz durch LSG abgelehnt

Nach Abwägung aller vorliegenden Argumente kamen die Richter des LSG in ihrem Urteil vom 27.09.2012, welches unter dem Aktenzeichen L 4 U 225/10 gesprochen wurde, zu dem Schluss, dass der Verletzte am Unfalltag nur mit seiner Freundin zusammen sein wollte und deshalb die Unfallfahrt aus rein privatem Interesse erfolgte. Die Tatsache dass der Weg von der Freundin zur Arbeit auch noch wesentlich länger als sein normaler Arbeitsweg war, unterstützte die Sozialrichter bei ihrer Entscheidung, den Unfall nicht als versicherten Arbeits- bzw. Wegeunfall zu bewerten. Der Unfallversicherungsträger wurde von der Verpflichtung zur Leistung ausgenommen, was für den Elektriker wegen seiner erheblichen Verletzungen zu großen finanziellen Einbußen führen dürfte.

Rentenberater helfen

Die Anerkennung von Arbeitsunfällen und von Wegeunfällen im Rahmen des Unfallversicherungsschutzes (UV-Schutz) ist immer individuell zu beurteilen. Dabei hat auch die Rechtsprechung, wie der oben geschilderte Fall zeigt, die Beurteilung eines Versicherungsfalls im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung maßgebend mitgeprägt.

Die für den Bereich der Gesetzlichen Unfallversicherung nach dem RDG registrierten Rentenberater helfen in allen Angelegenheiten in diesem Sozialversicherungszweig. Vor allem wenn es um die Bewilligung von Rentenleistungen geht, sollten die Experten kontaktiert werden, die unabhängig von den Versicherungsträgern arbeiten.

Kontakt Rentenberater »

Bildnachweis: © Miredi - stock.adobe.com

Weitere Artikel zum Thema: