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Helmut Göpfert

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Rollstuhl

Pflegepersonen sind auf Weg der Hin- und Rückreise unfallversichert

Pflegepersonen, die eine Pflegeperson im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung ehrenamtlich pflegen, genießen einen Sozialversicherungsschutz. So sind die Pflegepersonen beispielsweise rentenversichert, wenn sie die Pflege mindestens 14 Stunden wöchentlich ausüben und keine Erwerbstätigkeit oder selbstständige Tätigkeit im Umfang von mehr als 30 Stunden wöchentlich ausüben.

Während der Pflegetätigkeit besteht auch ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Ereignet sich während der Pflege also ein Unfall, handelt es sich um einen sogenannten Arbeitsunfall, für den der gesetzliche Unfallversicherungsträger mit Leistungen aufkommt. Gleiches gilt auch für die Wege zum bzw. vom Ort der Pflege. Ereignet sich hier ein Unfall, handelt es sich ebenfalls um einen gesetzlich unfallversicherten Unfall, um einen sogenannten Wegeunfall. Hinsichtlich des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes wird von den gesetzlichen Vorschriften – im Gegensatz zur Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung – keine wöchentliche Mindest-Pflegezeit gefordert.

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz erstreckt sich auch auf Wege, in denen Pflegepersonen die Pflegebedürftigen in den Urlaub begleiten. Dies bestätigte in einem konkreten Klagefall das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 17.09.2010 (Az. L 4 U 57/09).

Der Klagefall

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen musste über einen Unfall entscheiden, den eine Pflegeperson auf dem Düsseldorfer Flughafen erlitten hatte. Die Pflegeperson hatte ihre pflegebedürftigen Eltern nach Mallorca begleitet, um sie dort zu pflegen. Auf Mallorca haben die Eltern einen Auslandswohnsitz. Auf dem Rückweg ereignete sich der Unfall, als die Pflegeperson nach der Landung zu ihrem Auto ging. Der zuständige Unfallversicherungsträger verneinte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls mit der Begründung, dass es sich bei der zum Unfall führenden Tätigkeit um eine unversicherte Begleitung gehandelt hat.

Das Sozialgericht Düsseldorf – die erste sozialgerichtliche Instanz – erkannt bereits einen Arbeitsunfall an. Dagegen ging allerdings die zuständige Berufsgenossenschaft in Berufung, so dass das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – die zweite sozialgerichtliche Instanz – über den Fall zu entscheiden hatte.

Mit Urteil vom 17.09.2010 (Az. L 4 U 57/09) entschieden die Richter, dass tatsächlich der Unfall auf dem Airport Düsseldorf als gesetzlich versicherter Arbeitsunfall zu qualifizieren ist. Denn nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) steht auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.

Auf dem Flughafen Düsseldorf bzw. auf dem Flug von Spanien (Mallorca) nach Deutschland erbrachte die Pflegeperson keine Pflegetätigkeiten. Zu diesen gehören nur die Pflegetätigkeiten im Rahmen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Aus diesem Grund kann kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz abgeleitet werden. Jedoch hatte sich die Klägerin auf einem Weg von einer versicherten Tätigkeit befunden. Denn die Pflegetätigkeit war auch im Ausland gesetzlich versichert. Dass die Pflege während des Urlaubs außerhalb der häuslichen Umgebung erfolgte, spricht nicht gegen einen Unfallversicherungsschutz. Auch die Leistungsansprüche ruhen ja bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen nicht.

Fazit

Begleitet eine Pflegeperson Pflegebedürftige zu einem Urlaubsaufenthalt ins Ausland um diese dort zu pflegen, besteht auf den Wegen ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Während der Reise wird zwar grundsätzlich keine originäre Pflegetätigkeit erbracht, doch ein Versicherungsschutz durch die Gesetzliche Unfallversicherung leitet sich ab, da Wege von und zur versicherten Tätigkeit entsprechend unfallversichert sind.

Auch das Bundessozialgericht hat  mit Urteil vom 09.11.2010 (Az. B 2 U 6/10 R) die Begleitung von Pflegebedürftigen hinsichtlich des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes weit ausgelegt – s. hierzu: Begleitung zum Arzt gesetzlich unfallversichert.

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