Polizei

Landessozialgericht verneint Anspruch auf Witwenrente

Wird jemand bei einer betriebsbedingten Autofahrt ermordet und steht der Tod nicht im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg per Beschluss vom 22.11.2011 (Az. L 2 U 5633/10). Zu dem Rechtstreit kam es, weil die hinterbliebene Ehefrau eine Witwenrente beantragt hatte, welche der zuständige Unfallversicherungsträger ablehnte.

Hintergrund

Der Ermordete betrieb mit seiner Ehefrau zwei Pizzerien. Beide Pizzerien werden von der Frau geführt, der Ehemann war als Koch angestellt. Die tatsächlichen Umstände sprechen allerdings nach Ansicht der Richter des Landessozialgerichts dafür, dass der Mann der eigentliche Inhaber der Pizzerien war.

Am Tag seiner Ermordung fuhr der Ehemann zusammen mit seinem Sohn zum Steuerberater. Auf dem Rückweg lenkte der 38jährige Sohn den Pkw in ein einsames Industriegebiet und lockte den Vater unter dem Vorwand einer Autopanne aus dem Wagen. Mit einem Hammer schlug er mehrfach auf den Kopf des Vaters ein, übergoss diesen anschließend mit Benzin und zündete ihn an. Allen Anschein nach wollte der Sohn sich anschließend selbst umbringen. Dies geschah dann allerdings nicht mehr. Im Anschluss stellte sich der Sohn der Polizei und wurde aufgrund seiner Tat zu einer lebenslangen Haft verurteilt. Der Sohn soll den Mord aus Hass gegen seinen Vater begangen haben, dessen Ursprung bereits in der Kindheit liegt. Die familiären Probleme konnten allerdings nie geklärt werden. Wie die Richter auch festhielten, wurde die Ermordung des Vaters durch den Sohn gründlich vorbereitet und planvoll durchgeführt.

Die Witwe des Ermordeten beantragte beim Unfallversicherungsträger eine Witwenrente (GUV) (Hinterbliebenenrente). Diese Rente wurde durch den Versicherungsträger mit der Begründung abgelehnt, dass der Tod des Ehemannes nicht durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist. Der Mord kann nicht als Arbeitsunfall gewertet werden.

Urteil

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg schloss sich mit Beschluss vom 22.11.2011 (Az. L 2 U 5633/10) der Auffassung des Unfallversicherungsträgers an. Die Richter aus Stuttgart führten in ihrer Begründung aus, dass der Mord aus privaten Gründen erfolgt ist. Ein betrieblicher Zusammenhang konnte vom Landessozialgericht nicht bestätigt werden. Dass der Mord während einer Autofahrt geschah, welche aus betrieblichen Gründen erfolgt ist, war ein reiner Zufall. Der Mord bzw. der Tod des Ehemannes steht damit in keinem Zusammenhang mit dessen Berufstätigkeit.

Der Anspruch auf die Witwenrente wurde damit verneint, obwohl der Mord während einer Tätigkeit erfolgt ist, die grundsätzlich unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz steht.

Der Witwe wurden bereits Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz bewilligt.

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