Kinder in Tageseinrichtung

Bundessozialgericht vom 18.01.2011, Az. B 2 U 15/10 R

In einem Urteil vom 18.01.2011 kommt das Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 2 U 15/10 R zu dem Ergebnis, dass für Kinder, die in Tageseinrichtungen betreut werden, nur bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Unfallversicherungsschutz durch die Gesetzliche Unfallversicherung besteht.

Das Bundessozialgericht musste über einen Fall entscheiden, in dem eine im September 1978 geborene Klägerin im Jahr 1998 einen Unfall erlitt. Die Klägerin ist behindert und besuchte während ihrer Schulzeit eine Förderschule. Am 10.08.1998 nahm sie an einer von der Tageseinrichtung des Vereins Lebenshilfe organisierten und veranstalteten Ferienfreizeit teil. An diesem Tag fand ein Grillabend statt. Als sich die Klägerin auf dem Weg zum Grillplatz befand, stolperte sie und fiel über zwei Stufen nach unten. Durch diesen Sturz erlitt sie im rechten Knie einen Kreuzbandriss.

Erst im Februar 2005 stellte die Klägerin beim zuständigen Unfallversicherungsträger einen Antrag, den Unfall vom 10.08.1998 als Unfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen. Am 07.03.2005 wurde vom Unfallversicherungsträger bereits mitgeteilt, dass es sich bei dem Unfall zum Grillplatz um keinen gesetzlich versicherten Arbeitsunfall gehandelt hat, da die Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits 19 Jahre alt und somit kein Kind im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VII – mehr war. Mit zwei Schreiben, welche auf den 15.04.2005 und 20.10.2005 datieren, wies die Klägern nochmals den Unfallversicherungsträger darauf hin, dass sie bis zum 21. Lebensjahr aufgrund ihrer Behinderung schulpflichtig war und es sich bei der Ferienfreizeit um eine Veranstaltung der Schule handelte. Schließlich wertete der Unfallversicherungsträger das Schreiben vom 07.03.2005 als Verwaltungsakt und das Schreiben der Klägerin als Widerspruchsschreiben; der von der Behörde gewertete Widerspruch wurde schließlich mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2006 zurückgewiesen.

Die Urteile der Sozialgerichtsbarkeit

Sowohl das zuständige Sozialgericht – das Sozialgericht Würzburg – als auch das Bayerische Landessozialgericht wiesen die Klage bzw. Berufung der Klägerin zurück. Nachdem die Revision zugelassen wurde, legte diese die Klägerin ein.

Die Richter des Bundessozialgerichts stellten fest, dass die Anfechtungsklage gegen das vom Unfallversicherungsträger erlassene Schreiben vom 07.03.2005 nicht statthaft war. Denn dieses Schreiben genügte nicht den Anforderungen eines Verwaltungsaktes; mit diesem Schreiben wurde nämlich nur mitgeteilt, dass eine damals begonnene Heilbehandlung abgesagt wurde, da kein Arbeitsunfall anerkannt wurde. Anstatt ein Verwaltungsverfahren von Amts wegen durchzuführen, hatte der Unfallversicherungsträger dieses Schreiben als Bescheid angesehen und einen Widerspruchsbescheid erlassen. Ein solches Vorgehen kennt weder das Verwaltungsverfahrensrecht des Siebten als auch des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
Der Widerspruchsbescheid, welcher letztendlich ohne Verwaltungsakt und ohne Widerspruch ergangen ist, durfte gar nicht ergehen, weshalb dieser vom höchsten Sozialgericht Deutschlands auch aufgehoben wurde.

Die Richter erkannten die absolut überlange Dauer von mehr als zwölf Jahren und haben ein „obiter dictum“ geäußert. Damit wurde aufgezeigt, dass Kinder nur bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gesetzlich unfallversichert sind, wenn sie in einer Tageseinrichtung betreut werden. Die Kinder, die in einer Tageseinrichtung betreut werden, wurden 1997 in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz einbezogen.

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