Betriebsfeier

Arbeitsunfall lag nach betrieblicher Abschiedsfeier nicht vor

Nimmt ein Arbeitnehmer am letzten Arbeitstag an einer vom Arbeitgeber veranstalteten Abschiedsfeier teil und dauert diese länger als zwei Stunden, besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz mehr. Zu diesem Ergebnis kam das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 09.12.2010 (Az. S 98 U 794/08).

Unfall auf dem Heimweg von der Abschiedsfeier

Ein Arbeitnehmer arbeitete für einen gemeinnützigen Verein. Im Rahmen eines Förderprojektes war er für die Veranstaltungsplanung zuständig. An einem Freitag war der letzte Arbeitstag in dem gemeinnützigen Verein; an diesem Tag hätte die Arbeitszeit um 16:30 Uhr geendet. Ab 16:00 Uhr fand allerdings eine Abschiedsfeier statt, die für die 20 Teilnehmer der Fördermaßnahme in der Einrichtung veranstaltet wurde. Von einem Kollegen bekam der Arbeitnehmer bestätigt, dass die Abschiedsfeier eine vom Verein organisierte Veranstaltung ist. Die Feier wurde auch durch Aushang angekündigt.

Am letzten Arbeitstag nahm der Arbeitnehmer ab 16:00 Uhr an der Abschiedsfeier teil. Etwa gegen 23:30 Uhr begab er sich auf den Heimweg. Er stieg in eine Straßenbahn. Während eines Bremsvorgangs der Straßenbahn rutschte der Arbeitnehmer von seinem Sitz und erlitt Sturzverletzungen. Diese Verletzungen machten einen Transport mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus erforderlich. Im Krankenhaus erfolgte ein zehntätiger stationärer Aufenthalt.

Die zuständige Berufsgenossenschaft erkannte das Sturzereignis in der Straßenbahn nicht als Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung an. Gegen diese ablehnende Entscheidung klagte der Verletzte, sodass das zuständige Sozialgericht Berlin über den Fall entscheiden musste.

Urteil Sozialgericht Berlin

Das Sozialgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers und entschied mit Urteil vom 09.12.2010 (Az, S 98 U 794/08), dass es sich bei dem Unfall auf dem Nachhauseweg nach der Abschiedsfeier nicht um einen gesetzlichen Arbeitsunfall handelt, da die Abschiedsfeier die Arbeitszeit nicht verlängert.

Als Begründung führten die Richter des Sozialgerichts aus, dass die Straßenbahnfahrt in keinem Zusammengang mit der versicherten Tätigkeit stand, die er im Rahmen des Förderprojektes ausübte. Die Fördertätigkeit endete am Unfalltag um 16:30 Uhr. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts besteht der sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit dann nicht mehr, wenn die Tätigkeit mehr als zwei Stunden unterbrochen wird. Die Zwei-Stunden-Grenze zählt für Unterbrechungen des bereits begonnenen Arbeitsweges (des Weges vom Betrieb nach Hause); sie gilt aber auch dann, wenn die Unterbrechung bereits vor Antritt des Arbeitsweges begonnen hat.

In ihrer Urteilsbegründung kamen die Richter des Sozialgerichts Berlin zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Abschiedsfeier um keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt hat. Dies deshalb, weil sie von den Mitarbeitern im eigenen Interesse organisiert und durchgeführt und auch nicht von der Autorität der Unternehmensleitung getragen wurde. Seitens der Unternehmensleitung wurde die Abschiedsfeier lediglich akzeptiert.

Fazit

Eine berufliche Tätigkeit begründet einen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Der Unfallversicherungsschutz besteht auch für den Arbeitsweg (Weg in den Betrieb und wieder nach Hause). Wird die versicherte Tätigkeit allerdings mehr als zwei Stunden unterbrochen, entfällt für den Nachhauseweg der Unfallversicherungsschutz. Die vom Bundessozialgericht definierte Zwei-Stunden-Grenze gilt sowohl für die Fälle, in denen der Arbeitsweg unterbrochen wurde als auch für die Fallkonstellation, in denen die Unterbrechung bereits vor Antritt des Arbeitsweges beginnt.

Hätte es sich bei der Feier um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, beispielsweise um eine Weihnachtsfeier, hätte für den Nachhauseweg ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestanden. Damit es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handelt, ist es erforderlich, dass die Feier/Veranstaltung allen Mitarbeitern des Betriebes bzw. einer Betriebseinheit offen steht und von der Unternehmensleitung initiiert, gefördert oder gebilligt wird.

Fragen zur Gesetzlichen Unfallversicherung

Die für den Bereich der Gesetzlichen Unfallversicherung – SGB VII – registrierten Rentenberater stehen für alle rentenrechtlichen Fragen zu diesem Sozialversicherungszweig zur Verfügung. Kontaktieren Sie daher einen Rentenberater, wenn es um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls bzw. um die rechtliche Durchsetzung von Rentenansprüchen geht. Die Rentenberater vertreten Sie kompetent in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) zur Durchsetzung der Leistungsansprüche.

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