Fußball

Unfall bei Fußballspiel während Dienstreise

Zum Unfallversicherungsschutz während eines Fußballspiels hat jetzt der 3. Senat am Hessischen Landessozialgericht ein Urteil gefällt. Geklagt hatte ein 49-jähriger Leiter eines Baumarktes, der sich bei einem Fußballspiel eine Verletzung zugezogen hatte. Mit dem Urteil vom 15. März 2011 (Az. L 3 U 64/06) wiesen die Richter die Klage ab und stellten damit klar, dass der Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaften Freizeitaktivitäten nicht abdeckt.

Das Landessozialgericht bestätigte in seiner Urteilsbegründung, dass die Berufsgenossenschaften auch während der Dauer einer Dienstreise für die Unfallversicherung eines Arbeitnehmers zuständig seien. Wird auf dieser Dienstreise jedoch ein Fußballspiel durchgeführt, so handele es sich bei einem damit verbundenen Unfall nicht um einen Arbeitsunfall, für den die Berufsgenossenschaften eine Leistung erbringen müssten.

Das Unfallereignis

Der Leiter eines Baumarktes aus Kassel nahm an einem Treffen bei einem Lieferanten teil. Im Rahmen dieser zweitägigen Dienstreise wurde auch ein Fußballfreundschaftsspiel durchgeführt. Bei dem Spiel zog sich der Mann eine Verletzung am Gelenk seines rechten Knies zu. Die Berufsgenossenschaft hatte die Gewährung einer Verletztenrente abgelehnt, da es sich bei der Verletzung nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Sie stufte das Fußballspiel als Freizeitaktivität ein, weil es erst im Anschluss an die eigentlichen Tagungsaktivitäten durchgeführt worden sei. Diese Begründung wollte der verletzte Baumarktleiter nicht hinnehmen. Er vertrat den Standpunkt, dass das Fußballspiel eine Gemeinschaftsveranstaltung gewesen sei, die betrieblichen Belangen diente, und klagte gegen die Berufsgenossenschaft. Das Fußballspiel hätte nach seiner Auffassung dazu gedient, den Zusammenhalt unter den Angehörigen des Betriebes zu steigern. Außerdem habe er sich außerstande gesehen, dem Spiel fernzubleiben, da es ein Bestandteil der betrieblich bedingten Tagung gewesen sei.

Nach einem erstinstanzlichen Urteil des Sozialgerichtes ist jetzt auch das Landessozialgericht in Darmstadt der Auffassung der Berufsgenossenschaft gefolgt. Die eigentliche Dienstreise sei danach zwar unfallversichert, aber auch während einer mehrtägigen Dienstreise unterlägen nicht sämtliche Aktivitäten der Angestellten eines Betriebes dem Unfallversicherungsschutz (UV-Schutz) durch die Berufsgenossenschaft. Denn hierzu zählen nur solche Tätigkeiten, die sich aus dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich ableiten ließen. Dies sei bei dem Fußballspiel nicht der Fall gewesen, denn das Spiel habe lediglich dazu gedient, die Tagung aufzulockern. Auch dass dieses Rahmenprogramm als Bestandteil der Tagung aufgeführt sei, ändere hieran nichts. Denn ansonsten, so stellten die Richter des Landessozialgerichtes klar, könnten die Arbeitgeber den Versicherungsschutz nahezu nach Belieben auf nicht versicherte Tätigkeiten ausdehnen.

Auch eine Verpflichtung des Klägers, an dem Fußballspiel teilzunehmen, mochten die Richter nicht erkennen. Denn zu der Teilnahme an dem Fußballspiel habe keinerlei arbeitsrechtliche Notwendigkeit bestanden.

Fälle sind individuell zu beurteilen

Nicht jeder Fall gleicht dem anderen. So können Nuancen dafür entscheidend sein, ob ein Unfall als Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt oder auch nicht anerkannt wird. So hatte beispielsweise das Landessozialgericht Thüringen in einem Klagefall entschieden, dass ein Fußballspiel während einer Dienstreise gesetzlich unfallversichert war. Allerdings lag hier ein etwas anderer Sachverhalt als in dem oben beschriebenen Urteil zu Grunde – s. Fußballspiel während Dienstreise unfallvesichert.

Autor: Klaus Meininger

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