Streichen Hausgiebel

Hilfetätigkeiten müssen wirtschaftlichen Wert haben

Beschäftigte haben kraft Gesetzes einen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Damit kommt der Unfallversicherungsträger grundsätzlich für alle Unfälle auf, die ein Arbeitnehmer während seiner beruflichen Tätigkeit und auch auf den Wegen von zu Hause zur Arbeitsstätte und zurück erleidet. Vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz werden auch Personen erfasst, die wie Arbeitnehmer tätig werden. Hierunter fallen unter anderem Tätigkeiten, die im Rahmen der Nachbarschaftshilfe erbracht werden. Doch nicht sämtliche Tätigkeiten, die im Rahmen der Nachbarschaftshilfe erbracht werden, stehen generell unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Bei den Arbeiten muss es sich um solche handeln, die einen wirtschaftlichen Wert haben und über alltägliche Gefälligkeiten hinausgehen. Diese Aussage hatte das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 29.03.2011 unter dem Aktenzeichen L 3 U 255/10 getroffen.

Tödlicher Unfall

Der Klagefall, über den das Landessozialgericht entscheiden musste, entstand, da die Berufsgenossenschaft Leistungen nach einem tödlichen Unfall verweigerte. Ein Ruheständler hatte für seinen Nachbarn den Giebel der Doppelhaushälfte gestrichen. Hierfür verwendete er ein sogenanntes „Blitzgerüst“, welches zur Dachrenovierung aufgestellt wurde. Das das Gerüst für die Arbeiten nicht geeignet war, stürzte der Ruheständler. Dabei zog er sich tödliche Verletzungen zu. Nachdem die hinterbliebene Ehefrau bei der zuständigen Berufsgenossenschaft eine Witwenrente beantragt hatte, wurde diese abgelehnt. Die Berufsgenossenschaft begründete die Ablehnung damit, dass ihr Ehemann keinen Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung erlitten hatte. Als Begründung wurde angeführt, dass die Streicharbeiten am Giebel als alltägliche Gefälligkeit angesehen werden muss, welche vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht erfasst wird. Darüber hinaus diente das Anstreichen des Giebels auch dem Interesse des Verunfallten, da damit ein einheitliches Erscheinungsbild der Doppelhäuser erreicht wurde.

Gegen die ablehnende Entscheidung klagte die Witwe mit Erfolg.

Urteil vom 29.03.2011, Az. L 3 U 255/10

Das Bayerische Landesssozialgericht gab mit Urteil vom 29.03.2011, Az. L 3 U 255/10 der klagenden Witwe Recht und entschied, dass es sich bei dem tödlichen Sturz im einen Arbeitsunfall gehandelt hatte. Gesetzlich unfallversichert sind nämlich nicht nur Beschäftigte, sondern auch Personen, die beschäftigungsähnlich tätig werden. In diesem Fall ist das Haftungsrisiko dem nutznießenden Unternehmen zuzurechnen. Der Ehemann der Klägerin hatte entsprechend dem Willen des Nachbarn und mit seinem Fachkönnen umfangreichere Malerarbeiten erbracht, die von wirtschaftlichem Wert waren. Die Arbeiten gingen damit über alltägliche Gefälligkeiten hinaus. Daher wurde die Berufsgenossenschaft dazu verurteilt, der Witwe die beantragte Witwenrente zu zahlen.

Aufgrund dieses Urteils kann festgestellt werden, dass Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe dann nicht gesetzlich unfallversichert sind, wenn es sich um alltägliche Gefälligkeiten handelt.

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