Reiten

Sturz vom Pferd war kein Arbeitsunfall

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte am 25.01.2011 per Urteil (Az. L 9 U 267/06) entschieden, dass ein Reitunfall eines damals 28jährigen Reiters nicht als gesetzlicher Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Damit unterlag der Kläger in der zweiten sozialgerichtlichen Instanz, der aufgrund des Unfalls eine Querschnittslähmung erlitten hat.

Unfallhergang

An einem Sommerabend ritt der Kläger mit zwei Bekannten aus und kehrte in einer Gaststätte ein. In der Gaststätte wurden alkoholische Getränke – Bier und Schnaps – konsumiert. Anschließend ritt die kleine Gruppe wieder nach Hause. Auf dem Nachhauseweg zündete sich der Kläger eine Zigarette an. Dazu hatte er das Pferd kurz angehalten. Danach wollte er wieder die anderen zwei Reiter erreichen. Bei dem Boden handelte es sich um einen frisch gepflügten Acker. Da eine Hand des Klägers bereits bandagiert war, konnte er sich nicht mehr auf dem Pferd halten, so dass es zu dem tragischen Unfall – zum Sturz vom Pferd – kam. Dabei zog er sich eine Querschnittlähmung zu.

Nachdem das Pferd, von dem der Kläger fiel, im Auftrag eines Kunden zum Weiterverkauf bei einem Viehhändler stand, sollte von der zuständigen Berufsgenossenschaft, der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, der Reitunfall als Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt werden. Es wurde als Begründung der Klage ausgeführt, dass der Viehhändler das Pferd verkaufen wollte. Der Wallach war allerdings noch nicht ausreichend straßen- und geländesicher. Daher hatte er dieses Pferd für den Ausritt genommen. Ansonsten hätte der das Pferd seiner Freundin genutzt; dieses war an dem Unfalltag allerdings erkrankt.

Landessozialgericht verneint Arbeitsunfall

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte zur Beurteilung des Falles umfangreiche Vernehmungen durchgeführt. Neben den zwei Reitern, mit denen der Kläger ausgeritten war, wurde auch der Viehhändler vernommen.

Mit Urteil vom 25.01.2011 verneinte das Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 9 U 267/06, dass der Reiter einen Arbeitsunfall erlitten hat. Damit wurde das Urteil der Vorinstanz, dem Sozialgericht Osnabrück (Az. S 8 U 240/01), bestätigt. Zur Urteilsbegründung führten die Richter an, dass der Verunglückte bei dem Viehhändler nicht beschäftigt war und damit auch kein Versicherungsschutz hergeleitet werden kann. Auch kann er nicht wie ein sogenannter „Wie-Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert gewesen sein, da sich eine Beauftragung des Viehhändlers zum Ausritt mit dem Wallach nicht nachweisen ließ. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass er am Abend des Unfalls das Pferd zum Ausritt zur Verfügung gestellt hatte.

Nach Ansicht des Gerichts war es nicht der Zweck des Ausritts, den Wallach straßen- und geländesicher zu machen bzw. einzureiten. Allein der Wunsch des Klägers, trotz des erkrankten Pferdes der Freundin an dem Ausritt teilzunehmen, stand im Vordergrund. Dies wird auch durch das Ziel des Ausritts untermauert. Das Ziel war die Einkehr in eine Gaststätte um Alkohol zu konsumieren. Da das Gericht eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit des Klägers nicht feststellen konnte, wurde die Entscheidung der zuständigen Berufsgenossenschaft und auch des Sozialgerichts Osnabrück bestätigt, die das Vorliegen eines gesetzlichen Arbeitsunfalls verneint hatte.

Registrierte Rentenberater

Registrierte Rentenberater sind kompetente Ansprechpartner in allen Bereichen der Gesetzlichen Unfallversicherung. Kontaktieren Sie daher die für den Bereich des Siebten Buches Sozialgesetzbuch registrierten Rentenberater, die ihre Mandanten unabhängig von den Versicherungsträgern beraten und auch zur Durchsetzung der Leistungs- bzw. Rentenansprüche in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) vertreten.

Kontakt zum Rentenberater »

Autor: Klaus Meininger

Bildnachweis: © Conny Hagen

Weitere Artikel zum Thema: