Familie

Gesetzlicher UV-Schutz erstreckt sich nicht auf familiäre Gefälligkeiten

Arbeitnehmer haben während ihrer beruflichen Tätigkeit und auf den Wegen zur und von der Arbeitsstätte einen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Der Unfallversicherungsschutz erstreckt sich auch auf Personen, die wie Arbeitnehmer tätig werden. Erleidet jedoch ein Student, der bei Eigenbauarbeiten der Eltern mithilft einen Unfall, wird dieser nicht vom Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung erfasst. Zu diesem Ergebnis kam das Hessische Landessozialgericht in einem Urteil vom 15.03.2011, welches unter dem Aktenzeichen L 3 U 90/09 gesprochen wurde.

Klagefall

Das Landessozialgericht musste deshalb über einen Fall entscheiden, da sich ein Student mit der Ablehnung eines Unfalls als Arbeitsunfall nicht einverstanden erklärte. Der Student half bei Umbauarbeiten, die die Eltern an ihrem Haus durchführten. Seinen Erstwohnsitz hatte der Student noch bei seinen Eltern in Nordrhein-Westfalen, allerdings studiert er seit Oktober 2003 in Frankfurt/Main.

Während der Umbauarbeiten verletzte sich der Student mit dem Hammer ein Fingergelenk. Der zuständige Unfallversicherungsträger verneinte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls mit der Begründung, dass es sich bei der Tätigkeit, bei der sich der Student die Verletzung zugezogen hatte, um eine Gefälligkeitsleistung unter Verwandten handelte. Für die Folgen von Unfällen, die sich aufgrund solcher Gefälligkeitsleistungen ereignen, muss die Gesetzliche Unfallversicherung nicht eintreten.

Gegen die negative Entscheidung des Unfallversicherungsträgers klagte der Student, sodass schließlich die zweite sozialgerichtliche Instanz über den Fall entscheiden musste.

Urteil, Aktenzeichen L 3 U 90/09

Mit Urteil vom 15.03.2011 (Az. L 3 U 90/09) bestätigte das Hessische Landessozialgericht die vom Unfallversicherungsträger und dem zuständigen Sozialgericht (erste sozialgerichtliche Instanz) getroffene Entscheidung. In dem Urteil wird ausgeführt, dass grundsätzlich bei einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz auch bei einer unentgeltlichen Tätigkeit unter Verwandten vorliegen kann. Der Unfallversicherungsschutz ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Verwandten, Nachbarn und Freunden üblich ist und erwartet werden kann. Gleiches gilt für einen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst bei diesem Personenkreis. In besonderem Maße gilt die enge Beziehung für Eltern-Kind-Beziehungen. Daran ändert sich auch nichts, weil das Kind volljährig ist und bereit nicht mehr ständig im elterlichen Haushalt wohnt.

Die Umbauarbeiten, die der Student im Elternhaus unterstützte hatten das Ziel, durch Eigenleistung eine Kostenersparnis zu erreichen. Die Eltern hatten daher die Hilfe ihres Sohnes, dem sie in ihrem Haus kostenlose Unterkunft gewährten und auch das Studium finanziell unterstützten, erwarten können. Zumutbar sind in diesem Zusammenhang auch 30 Stunden Mitarbeit während der Semesterferien.

Rentenrechtliche Fragen zur Unfallversicherung

Rentenrechtliche Fragen zur Gesetzlichen Unfallversicherung beantworten registrierte Rentenberater, die unabhängig von den Versicherungsträgern arbeiten und ihre Mandanten kompetent beraten. Die Rentenberater führen – ähnlich wie Rechtsanwälte – auch Widerspruchsverfahren und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) zur rechtlichen Durchsetzung der Leistungsansprüche durch. Hierzu gehört auch, dass Unfälle als gesetzliche Arbeitsunfälle oder Wegeunfälle anerkannt werden.

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