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Helmut Göpfert

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S-Bahn

Triebwagenführer erlitt keinen Arbeitsunfall

Ein seit 30 Jahren als Triebwagenführer tätiger Beschäftigter erleidet keinen Arbeitsunfall, wenn nach einer Schnellbremsung eine posttraumatische Störung auftritt. Zu diesem Ergebnis kam das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 26.08.2010 (Az. L 2 U 23/09).

Klagegegenstand

Ein S-Bahn-Fahrer wurde von seiner Dienststelle bereits vor Dienstbeginn angewiesen, mit seinem Zug vor dem Bahnübergang zu stoppen, da eine Störung an der Schrankenanlage vorliegt. Entsprechend dieser Anweisung brachte der Fahrer den Zug zum Stehen und fuhr diesen später wieder langsam an. Als plötzlich von rechts ein Kraftfahrzeug auf die Gleise fuhr, konnte ein Zusammenprall nur noch mit einer sofortigen Schnellbremsung verhindert werden. Aufgrund dieser Schnellbremsung erlitt der Zugfahrer einen Schock. Der behandelnde Arzt stellte eine posttraumatische Belastungsreaktion fest und attestierte dem Triebwagenführer Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von zwölf Tagen.

Für die Folgen, welche der Triebwagenfahrer aufgrund der Schnellbremsung erlitten hat, wollte die zuständige Berufsgenossenschaft nicht aufkommen. Diese entschied, dass der S-Bahn-Fahrer keinen Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung erlitten hat. Als Begründung führte der Unfallversicherungsträger an, dass der Triebwagenfahrer weder Augenzeuge eines schweren Unglücks wurde noch war er selbst von dem Ereignis bedroht. Der rechtliche innere Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit fehlt in diesem Fall gänzlich, da der Fahrer weder ein Beobachterstatus noch ein Opferstatus zustehe.

Urteil Landessozialgericht

Das bis zur zweiten sozialgerichtlichen Instanz durchgeführte Klage- bzw. Berufungsverfahren verlief ohne Erfolg. Mit Urteil vom 26.08.2010 entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 2 U 23/09, dass der Triebwagenführer keinen Arbeitsunfall erlitten hat.

Der Betroffene war bereits seit 30 Jahren in seinem Beruf als Triebwagenfahrer tätig. Daher kann die durchgeführte Schnellbremsung Geschehensabläufen und Tätigkeiten zugeordnet werden, die alltäglich sind bzw. alltäglich in diesem Beruf vorkommen können. Dies steht jedoch nicht unter dem Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz würde nur dann bestehen, wenn weitere Umstände hinzutreten. Dies können zum Beispiel ein Stürzen oder ein Stolpern sein, was die „normalen Tätigkeiten wie Stehen, Gehen oder – wie in diesem Fall – Bremsen übersteigt.

Der Triebwagenführer stellte sich allerdings nur in seiner Fantasie vor, was an dem Tag, an dem er die Schnellbremsung durchführte, hätte passieren können, wenn er den Zug nicht rechtzeitig zum Stehen gebracht hätte. Es handelt sich bei solchen gedanklichen Vorstellungen jedoch um berufstypische Belastungen. Die davongetragenen Beschwerden sind daher unfallunabhängig und damit nicht vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst.

Bundessozialgericht bejaht grundsätzlich einen Arbeitsunfall

Nachdem gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg Revision zum Bundessozialgericht eingelegt wurde, musste das höchste Sozialgericht Deutschlands über den Fall entscheiden. Das Bundessozialgericht entschied am 29.11.2011, dass es sich auch bei dem Beinahe-Unfallereignis des Lokführers um einen Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung handeln kann. Da jedoch noch nicht abschließend geklärt ist, dass der Beinahe-Zusammenstoß mit dem Auto ursächlich die posttraumatischen Belastungsstörungen auslöste, wurde der Fall an das Landessozialgericht zurückverwiesen. S. hierzu auch: Arbeitsunfall auch bei Beinahe-Unfall möglich

Registrierte Rentenberater

Die für den Bereich der Gesetzlichen Unfallversicherung registrierten Rentenberater stehen für alle rentenrechtlichen Anliegen in diesem Sozialversicherungszweig für eine Beratung zur Verfügung. Aber auch Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) führen registrierte Rentenberater kompetent zur Durchsetzung der Rentenansprüche ihrer Mandanten durch.

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Autor: Daniela Plankl

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