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Hörhilfe

Berufsgenossenschaft muss nicht für gestohlene Hörhilfe aufkommen

Die Gesetzliche Unfallversicherung muss nicht für Kosten aufkommen, die durch die Ersatzbeschaffung einer Hörhilfe entstehen, die einem Arbeitnehmer während einer Dienstreise gestohlen wurde. Zu diesem Ergebnis kam das Bundessozialgericht mit Urteil vom 09.11.2010 (Az. B 2 U 24/09 R).

Hintergrund

Ein Arbeitnehmer war auf der Dienstreise nach Danzig in Polen. Auf einem Rastplatz stellte er seinen Wagen ab, um die Toilette aufzusuchen. Zuvor hatte er seine Hörhilfe auf den Rücksitz des Wagens abgelegt. Bei der Rückkehr zum Fahrzeug bekam er mit, dass Räuber dieses stehlen wollten. Er versuchte, den Diebstahl des Wagens noch zu vereiteln und wurde dabei von den Räubern körperlich angegriffen. Leider hatte er dabei keinen Erfolg, sodass sein Wagen mit der teuren Hörhilfe, welche seine zuständige Krankenkasse in Höhe von 3.880,40 Euro geleistet hatte, gestohlen wurde.

Nachdem die zuständige Krankenkasse den zuständigen Unfallversicherungsträger mit der Bitte um Kostenerstattung kontaktiert hatte, wandte sich auch der Versicherte an diese Stelle. Doch der Unfallversicherungsträger sah für eine Ersatzbeschaffung der Hörhilfe keine Rechtsgrundlage und lehnte den Antrag entsprechend ab. Die unmittelbaren Folgen, die der Versicherte aufgrund der Gewaltanwendung der Räuber erlitten hatte, wurden allerdings von der zuständigen Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt. Gegen die ablehnende Entscheidung zur Ersatzbeschaffung seiner Hörhilfe klagte der Versicherte und beschritt den sozialgerichtlichen Klageweg bis zum höchsten Sozialgericht Deutschlands, zum Bundessozialgericht.

Entscheidung Bundessozialgericht

Mit Urteil vom 09.11.2010 schlossen sich die Richter des Bundessozialgerichts der Auffassung der Berufsgenossenschaft an und entschieden unter dem Aktenzeichen B 2 U 24/09 R, dass die Gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die Ersatzbeschaffung der Hörhilfe nicht übernehmen muss. Nach den Ausführungen der Richter sprechen mehrere Gründe gegen eine Leistungspflicht der zuständigen Berufsgenossenschaft.

Als erster Punkt wurde von den Richtern angeführt, dass die Kosten für das gestohlene Hörgerät nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wurden, da es sich nicht um einen Versicherungsfall – also um einen Arbeitsunfall – im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung handelt. Des Weiteren wurde die Ersatzbeschaffung des Hörgerätes nicht wegen Schläge erforderlich, die die Räuber auf das Hörgerät ausgeübt hatten. Das Hörgerät lag auf dem Rücksitz des Wagens und wurde zu dem relevanten Zeitpunkt, also zum Zeitpunkt des Fahrzeugdiebstahls nicht in funktionsgemäßer Verwendung am Körper getragen. Als weiterer Punkt, der gegen eine Kostenübernahme der Ersatzbeschaffung der Hörhilfe spricht, ist, dass der Kläger durch den Hörhilfen-Diebstahl keine Gesundheitsschäden und keine Verschlimmerung des bestehenden Hörschadens in Kauf nehmen musste.

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Für alle rentenrechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der Gesetzlichen Unfallversicherung stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung. Die Rentenberater beraten ihre Mandanten unabhängig von den Versicherungsträgern und führen auch Widerspruchs- und sozialgerichtliche Verfahren (erste und zweite Instanz) zur Durchsetzung der Rentenansprüche durch.

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