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Helmut Göpfert

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Beinbruch

Beinbruch auf Weihnachtsfeier als Arbeitsunfall anerkannt

Ereignet sich auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier ein Unfall, liegt ein Arbeitsunfall vor. Das bedeutet, dass sich der Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung auch auf betriebliche Weihnachtsfeiern erstreckt. Dies bestätigte das Sozialgericht Berlin in einem Streitfall, welcher mit Urteil vom 16.12.2010 (Az. S 163 U 562/09) entscheiden wurde.

Beinbruch einer Mitarbeiterin

Der Unfall, über den das Sozialgericht zu entscheiden hatte, ereignete sich bereits am 16.12.2008. Mitarbeiter eines Jobcenters trafen sich an diesem Tag zu einer Weihnachtsfeier in einem Bowlingcenter. Das Team nahm fast vollständig an der Veranstaltung teil. Lediglich drei von insgesamt 20 Mitarbeitern fehlten an der Weihnachtsfeier. Die Klägerin stolperte auf dem Weg von der Bowlingbahn, als die Gruppe von der Bowlingbahn in das Restaurant ging. Dabei brach sie sich das linke Bein. Aufgrund der Verletzung war die Klägerin über mehrere Monate hinweg arbeitsunfähig krank geschrieben und musste an einer dreiwöchigen Kurmaßnahme teilnehmen.

Der zuständige Unfallversicherungsträger, die Unfallkasse Berlin, lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen. Ihre Entscheidung begründete die Unfallkasse damit, dass es sich nach ihrer Auffassung um keine offizielle Weihnachtsfeier handelte. Vielmehr sah die Unfallkasse in der Veranstaltung eine private Veranstaltung, welche von einem kleinen Team der Behörde organisiert wurde.

Sozialgericht bestätigt Arbeitsunfall

Mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht Berlin bekam die Klägerin Recht. Die Richter bestätigten, dass es sich bei der Veranstaltung um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handelte und damit ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gegeben ist.

Ereignet sich während einer versicherten Tätigkeit ein Unfall, handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Für diese Folgen muss, im Gegensatz zu Unfällen, die sich im privaten Bereich ereignen, die Gesetzliche Unfallversicherung aufkommen. Ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz kann auch bei Betriebsfeiern und Betriebsausflügen bestehen. Voraussetzung ist in diesem Zusammenhang, dass eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorliegt. Nach den Ermittlungen des Sozialgerichts Berlin war dies bei der Klägerin der Fall. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lagen bei der Veranstaltung vom 16.12.2008 alle Voraussetzungen vor, als Betriebsfeier anerkannt zu werden.

Die Voraussetzungen sind, dass die Feier die Betriebsverbundenheit unter den Kollegen und mit den Vorgesetzten fördern soll. Darüber hinaus muss der Vorgesetzte die Feier billigen und fördern und beispielsweise die Organisation übernehmen. Zudem muss der Vorgesetzte selbst oder sein Vertreter an der Feier teilnehmen oder dies zumindest vorhaben. Außerdem müssen alle Betriebsangehörigen an der Feier teilnehmen können, nicht nur einige Ausgewählte. Bei großen Betrieben genügt es, wenn wenigstens alle Mitarbeiter einer Abteilung teilnehmen können.

Registrierte Rentenberater

Ihre rentenrechtlichen Fragen zur Gesetzlichen Unfallversicherung beantworten registrierte Rentenberater kompetent und unabhängig von den Versicherungsträgern. Kontaktieren Sie daher mit Ihrem Anliegen einen Rentenberater, der Sie auch in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) zur Durchsetzung der Leistungsansprüche vertreten kann.

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Autor: Daniela Plankl

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