Pflegeperson

Bundessozialgericht erkannte Unfallversicherungsschutz an

Der Gesetzgeber hat für Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbstätig pflegen, eine soziale Absicherung vorgesehen. So erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen für ehrenamtliche Pflegepersonen eine Beitragszahlung zur Gesetzlichen Rentenversicherung, damit sich die spätere Rentenleistung erhöht. Ebenfalls stehen Pflegepersonen während der Pflegetätigkeiten unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Ereignet sich während der Pflegetätigkeit ein Unfall, handelt es sich um einen gesetzlichen Arbeitsunfall, für den der Unfallversicherungsträger Leistungen erbringen muss. Dies kann beispielsweise die Gewährung einer Heilbehandlung sein; die Leistungsansprüche können bis zur Zahlung einer Verletztenrente reichen.

Das Bundessozialgericht musste über einen Fall entscheiden, in dem der gesetzliche Unfallversicherungsträger einen Unfall einer Pflegeperson nicht anerkannt hatte. Die Klägerin pflegte ihre Mutter, die von der zuständigen Pflegekasse in eine Pflegestufe einstuft wurde. Sie begleitete ihre Mutter zum Arzt. Auf dem Rückweg vom Arzt nach Hause stürzte die Mutter auf der Treppe und riss ihre Tochter mit sich. Dabei zog sich die Tochter am linken Knie eine Fraktur zu.

Die Verletzte zeigte den Unfall beim zuständigen Unfallversicherungsträger, beim Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV), an und beantragte die Anerkennung eines Unfalls im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung. Daraufhin lehnte der Gemeindeunfallversicherungsträger die Anerkennung als gesetzlichen Arbeitsunfall ab und begründete dies damit, dass sich der Unfall nicht während einer versicherten Pflegetätigkeit ereignete. Dies deshalb, weil bei der Zuordnung der Pflegebedürftigen zu einer Pflegestufe die Begleitung zum Arzt nicht als Pflegeleistung berücksichtigt wurde.

Urteil des Bundessozialgerichts

Gegen die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers klagte die Pflegeperson, sodass die letzte sozialgerichtliche Instanz, das Bundessozialgericht, über die Anerkennung des Unfalls als gesetzlichen Arbeitsunfall zu entscheiden hatte. Die Richter des Bundessozialgerichts gaben mit Urteil vom 09.11.2010 (Az. B 2 U 6/10 R) der Klägerin Recht.

Im Vorfeld hatte das Sozialgericht Regensburg den GUV verurteilt, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Daraufhin ging der GUV in Berufung. Auch das Bayerische Landessozialgericht, die zweite sozialgerichtliche Instanz, bestätigte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls und dass die Tochter der Pflegebedürftigen während der Begleitung zum Arzt unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz stand. Schließlich ging der GUV in Revision zum Bundessozialgericht.

Das Bundessozialgericht führte aus, dass die Tochter zum Unfallzeitpunkt bei ihrer Mutter Pflege im Bereich der Mobilität geleistet hat. Die pflegebedürftige Mutter konnte die Treppen zum Aufsuchen des Arztes nur mit Hilfe ihrer Tochter besteigen. Die Begleitung der pflegebedürftigen Mutter durch die Tochter kam damit überwiegend der Pflegebedürftigen zugute. Daher ereignete sich der Unfall während einer im Sachzusammenhang mit der unfallversicherten Pflegetätigkeit stehenden Verrichtung. Für die Auffassung des Unfallversicherungsträgers, dass nur solche Pflegeleistungen gesetzlich unfallversichert sind, die bei der Zuordnung zu einer Pflegestufe angerechnet wurden, findet sich im Gesetz keine Grundlage.

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Autor: Klaus Meininger

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