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Helmut Göpfert

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Rechtsprechung

Kartfahren war als Freizeitvergnügen einzustufen

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte sich kürzlich mit der Frage der Haftung bei einem Kartrennen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu beschäftigen, welches auf Anweisung eines Arbeitgebers erfolgte. Die Stuttgarter Sozialrichter entschieden am 19. November 2010 (LGS Baden-Württemberg, Urteil vom 19. November 2010 - Az.: L 8 U 2983/10), dass die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung als Freizeitvergnügen zu werten und daher nicht gesetzlich unfallversichert ist.

Anlass zu dieser Entscheidung des LSG Stuttgart war die Klage eines Mitarbeiters einer Stuttgarter Bank, der im Sommer des Jahres 2008 auf die Anweisung seines Arbeitgebers an einer Veranstaltung eines Finanzdienstleisters teilgenommen hatte. Sinn und Zweck dieser Veranstaltung war die Vorstellung von neuen Finanzprodukten, sowie die Pflege und das Auffrischen von Kontakten zwischen diesen beiden Institutionen. Neben einem gemeinsamen Frühstück und einem gemeinsamen Mittagessen, von Sachvorträgen aus der Finanzwelt unterlegt, stand bei den Veranstaltern auch ein Kartrennen, das über mehrere Stunden ging, auf dem Programm. Aus diesem Grund stand diese Veranstaltung auch unter dem Motto "M. Kart Cup 2008".

Bei einem Lauf im Rahmen der mehrstündigen Kart-Veranstaltung verunglückte ein Mitarbeiter der Stuttgarter Bank und zog sich mehrere schwere Verletzungen an den Beinen zu. Die für ihn zuständige Berufsgenossenschaft (kurz: BG) hat die Anerkennung dieses Kartunfalls als Betriebsunfall abgelehnt und auch nach einem Widerspruch des Unfallopfers wurde die Ablehnung aufrecht erhalten. Daraufhin reichte der Mitarbeiter der Stuttgarter Bank eine Klage bei dem zuständigen Sozialgericht Stuttgart ein und bekam von den Stuttgarter Sozialrichtern in der ersten sozialgerichtlichen Instanz Recht.

Berufsgenossenschaft ging in Berufung

Daraufhin legte die zuständige Berufsgenossenschaft beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart ein und die Sozialrichter der zweiten Instanz hoben das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart in ihrer Entscheidung vom 19. November 2010 - Az.: L 8 U 2983/10 wieder auf. In der Urteilsbegründung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg heißt es unter anderem, dass der Schwerpunkt der streitgegenständlichen Veranstaltung "M. Kart Cup 2008" im Hinblick auf die inhaltliche und zeitliche Ausgestaltung unstreitig im Bereich des Freizeitvergnügens gelegen habe und dadurch sei diese Veranstaltung im Jahr 2008 eindeutig in dem privaten Bereich des Klägers und Mitarbeiters einer Stuttgarter Bank einzugliedern. Somit ist dieser Kartunfall nicht als Arbeitsunfall zu bewerten, sodass das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart von dem Landessozialgericht Baden-Württemberg in der Entscheidung vom 19. November 2010 wieder aufgehoben wurde und somit der Berufung der beklagten Berufsgenossenschaft stattgegeben wurde.

Nach Meinung der Stuttgarter Sozialrichter hätten die betrieblichen Belange und Interesse bei dieser Veranstaltung des Finanzdienstleisters lediglich eine untergeordnete Rolle gespielt. Selbst wenn das Landessozialgericht Baden-Württemberg insgesamt von einer betrieblichen Fortbildungsveranstaltung ausgehen würde, wäre dieser Unfall unter der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nicht im Rahmen einer betrieblichen Fortbildungsveranstaltung, sondern im Rahmen des angebotenen Begleitprogramms, was eindeutig dem Freizeitbereich des Klägers zuzuordnen ist. Dieses Begleitprogramm untersteht nach Ansicht der Stuttgarter Richter und auch nach ständiger sozialgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls nicht dem Versicherungsschutz gemäß § 8 SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. November 2010 - Az.: L 8 U 2983/10) ist bis derzeit noch nicht rechtskräftig und der Kläger hat die Möglichkeit, gegen dieses Urteil beim Bundessozialgericht Kassel in Revision zu gehen.

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Autor: Daniela Plankl

Bildnachweis: © Andrey Burmakin

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