Geringfügig Beschäftigte sind gesetzlich unfallversichert
Übt jemand eine geringfügige Beschäftigung, einen so genannten Minijob aus, besteht aufgrund dieser Beschäftigung ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
Eine geringfügige Beschäftigung liegt dann vor, wenn das (Brutto-)Arbeitsentgelt im Monat 400,00 Euro nicht überschreitet. In diesen Fällen besteht keine Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dementsprechend müssen vom Arbeitnehmer auch keine Sozialversicherungsabgaben geleistet werden. Lediglich der Arbeitgeber trägt Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent und zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent.
Da einem Minijobber ...