Urteil Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 27.09.2012, Az.: L 4 U 225/10
Die Gesetzliche Unfallversicherung verweigerte einem Elektriker, der sich bei der Fahrt von seiner Freundin zur Arbeit verletzte, die Leistungen.
Seinen Arbeitsweg hatte sich ein Elektriker sicher anders vorgestellt. Auf dem Weg von seiner Freundin, bei der er übernachtet hatte, geriet sein Auto auf einer noch nicht geräumten Straße ins Schleudern und prallte gegen einen Baum. Durch diesen Aufprall zog sich der Mann massive Wirbelsäulenverletzungen zu. Weil es sich nach Auffassung der Unfallversicherung aber nicht um den direkten Weg zur Arbeit und damit nicht um einen versicherten Wegeunfall handelte, wollte diese die Kosten nicht übernehmen.
Unfall auf ...