Hessische Landessozialgericht vom 24.03.2015, Az. L 3 U 225/10
Beschäftigte sind kraft Gesetzes in der Gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um einen Unfall handelt, der sich infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit ereignet. In diesen Fällen spricht man von Arbeitsunfällen. Zu den Arbeitsunfällen gehören auch Unfälle, die ein Beschäftigter in der Mittagspause erleidet, wenn er sich zur Nahrungsaufnahme begibt. Allerdings wird der Unfallversicherungsschutz unterbrochen, wenn auf diesen Wegen private Angelegenheiten erledigt werden.
Halsmarkquetschung in der Mittagspause
Die Klägerin, eine 52jährige Sekretärin, zog sich eine Halsmarkquetschung zu, als sie ...