Verletztengeld

Verletztengeld von der Gesetzlichen Unfallversicherung

Wenn ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist, leistet im Regelfall die Gesetzliche Krankenkasse Krankengeld. Wird Arbeitsunfähigkeit jedoch durch einen Versicherungsfall der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV), also durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit bedingt, besteht ein Anspruch auf Verletztengeld gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger.

Höhe des Verletztengeldes

Die Höhe des Verletztengeldes wurde durch den Gesetzgeber geregelt und beträgt grundsätzlich 80 Prozent des zuletzt erzielten Brutto-Arbeitsentgeltes. Maximal ist das Verletztengeld auf das entgangene Netto-Arbeitsentgelt begrenzt. Wurden während der letzten 12 Monate noch Einmalzahlungen bezogen, werden diese ebenfalls bei der Berechnung des Verletztengeldes berücksichtigt.

Von dem errechneten (Brutto-)Verletztengeld werden in der Regel noch die Versichertenanteile (ca. Hälfte der Beiträge) der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge in Abzug gebracht. Die Differenz zu den vollen Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung übernimmt der Unfallversicherungsträger. Ebenfalls werden vom Unfallversicherungsträger die während des Verletztengeldbezugs entstehenden Beiträge zur Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe übernommen.

Berechnung

Die Berechnung des Verletztengeldes lehnt sich weitestgehend an die Berechnungsvorschriften des Krankengeldes, das die Gesetzliche Krankenversicherung auszahlt, an. Eine Ausnahme sind jedoch steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Diese Zuschläge sind in der Gesetzlichen Unfallversicherung zu berücksichtigen und dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.

Dauer des Verletztengeldes

Die Dauer des Verletztengeldes beträgt maximal 78 Wochen. Wird bei Erreichen der Höchstbezugsdauer eine stationäre Behandlung durchgeführt, verlängert sich der Anspruch bis zum Ende dieser stationäre Behandlung.

Verletztenrente

Bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit ist stets auch zu prüfen, ob aufgrund des Versicherungsfalles ein Anspruch auf eine Verletztenrente besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche hinaus nach dem Versicherungsfall um mindestens 20% gemindert ist. Lesen Sie hierzu: Verletztenrente

Hilfe und Beratung

Da gerade bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit die finanzielle Absicherung – auch über die gesetzlich festgelegt Höchstdauer des Verletztengeldes – geregelt werden muss, ist eine umfassende und neutrale Beratung erforderlich. Hier können Sie sich vertrauensvoll an gerichtlich – für den Bereich der Gesetzlichen Unfallversicherung – zugelassene Rentenberater wenden.

In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Unfallversicherung steht Ihnen der gerichtlich zugelassene Rentenberater Helmut Göpfert zur Verfügung. Hier erhalten Sie auch Hilfe und Unterstützung bei der Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren.

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