Pflegeperson

Unfallversicherungsschutz für Pflegepersonen

Der Gesetzgeber möchte die Arbeit von ehrenamtlichen Pflegepersonen honorieren. Im Rahmen der sozialen Sicherung werden Pflegepersonen – neben einer rentenrechtlichen Absicherung (s. Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen) – auch im Bereich der Gesetzlichen Unfallversicherung dem Versicherungsschutz unterstellt.

Pflichtversicherung in der GUV

Die gesetzlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII) sehen für Pflegepersonen (im Sinne der Gesetzlichen Pflegeversicherung) einen Unfallversicherungsschutz für die Pflege eines Pflegebedürftigen vor. Hierbei umfasst die versicherte Tätigkeit die Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und – soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zugute kommen – Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Voraussetzung

Voraussetzung für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist, dass eine regelmäßige und nicht erwerbsmäßige Pflege im Umfang von mindestens 14 Stunden pro Woche ausgeübt wird. Unerheblich ist dabei, ob auch eine Rentenversicherungspflicht vorliegt oder diese aus bestimmten (rentenrechtlichen) Gründen ausgeschlossen ist.

Zuständiger Unfallversicherungsträger

Für die ehrenamtlichen bzw. nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen ist in der Regel der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich, also Gemeinden und Gemeindeunfallversicherungsverbände oder die Eigenunfallversicherung des Pflegeortes der zuständige Unfallversicherungsträger.

Die zuständige Pflegekasse – also die Pflegekasse, die die Leistungen für den Pflegebedürftigen übernimmt – meldet die Pflegepersonen dem zuständigen Unfallversicherungsträger.

Anmerkung:

Für die erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen bzw. professionellen Pflegedienste ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege der zuständige Unfallversicherungsträger.

Leistungsfälle

Erleidet die Pflegeperson während der Pflegetätigkeit einen Unfall, handelt es sich hier um einen Arbeitsunfall. Für die Leistungen, die aufgrund dieses Unfalles notwendig werden, z. B. ärztliche Behandlung, Krankenhausbehandlung, Hilfsmittel u. s. w. ist dann die zuständige Berufsgenossenschaft der Leistungsträger. Eine Kostenübernahme durch die Gesetzliche Krankenkasse scheidet in diesen Fällen aus.

Hilfe und Beratung

In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Unfallversicherung steht Ihnen der gerichtlich zugelassene und unabhängige Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin, wenn Sie individuelle Fragen beantwortet haben möchten.

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