Pflegeperson

Unfallversicherungsschutz seit 01.01.2017 ab Pflegegrad 2

Zum 01.01.2017 wurde eine umfangreiche Reformierung der Sozialen Pflegeversicherung durchgeführt. Kernpunkte der Pflegereform waren eine komplette Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs und die Einführung von fünf Pflegegraden. Die bisherigen drei Pflegestufen wurden in fünf Pflegegrade überführt. Seit dem Jahr 2017 steht zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit nicht mehr der Hilfebedarf, sondern der Grad der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten im Vordergrund.

Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen pflegen, haben einen Versicherungsschutz durch die Gesetzlichen Unfallversicherung. Durch die Änderungen zum 01.01.2017 in der Pflegeversicherung musste gesetzlich auch der Unfallversicherungsschutz für die Pflegepersonen neu geregelt werden. Die gesetzliche Grundlage für den Unfallversicherungsschutz ist § 2 Abs. 1 Nr. 17 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Voraussetzungen für den Versicherungsschutz

Eine Voraussetzung, dass für eine Pflegeperson ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, ist, dass die Pflegeperson ehrenamtlich pflegt. Es darf sich also nicht um eine erwerbsmäßige Pflegeperson handeln. Bei ehrenamtlichen bzw. nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen handelt es sich gewöhnlich um Familienangehörige, Freunde oder Nachbarn. Eine ehrenamtliche Pflegetätigkeit liegt vor, wenn die Pflegeperson für ihre Pflegetätigkeit kein Entgelt erhält. Auch eine geringe finanzielle Entschädigung ist kein Ausschluss für eine ehrenamtliche Pflegetätigkeit; als geringe finanzielle Entschädigung wird in diesem Zusammenhang ein Betrag angesehen, der das gesetzliche Pflegegeld entsprechend des Pflegegrades des Pflegebedürftigen nicht übersteigt.

Zusätzlich muss für den Pflegebedürftigen, der durch die Pflegeperson gepflegt wird, mindestens der Pflegegrad 2 bestätigt worden sein. Das heißt, dass einer der Pflegegrade 2 bis 5 vorliegen muss. Wird ein Pflegebedürftiger im Pflegegrad 1 – was nur geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten bedeutet – gepflegt, wird hierdurch noch kein Unfallversicherungsschutz für die Pflegeperson begründet. Welcher Pflegegrad vorliegt, wird von der zuständigen Pflegekasse bestätigt, bei der der Pflegebedürftige versichert ist.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die wöchentliche Pflegezeit mindestens zehn Stunden umfasst und auf mindestens zwei Wochentage verteilt ist. Die Pflegetätigkeit muss in den Bereichen erfolgen, die gesetzlich für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit geregelt sind. Dies sind die Bereiche „Mobilität“, „kognitive und kommunikative Fähigkeiten“, „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“, „Selbstversorgung“, „Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen“ und „Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte“.

Der Umfang der Pflegetätigkeit, für die ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, ist damit mit dem Umfang identisch, der auch eine Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründen kann.

Ein Unfall ist ein Arbeitsunfall

Ereignet sich ein Unfall während der Pflegetätigkeit, handelt es sich dabei um einen Arbeitsunfall, für den die Gesetzliche Unfallversicherung aufkommt. Ein Unfall muss innerhalb von drei Tagen dem Unfallversicherungsträger angezeigt werden. Die Meldung kann gegebenenfalls auch z. B. vom Pflegebedürftigen oder von Familienangehörigen abgegeben werden, sofern die verunfallte Pflegeperson hierzu nicht selbst in der Lage ist.

Wird aufgrund des Unfalls ein Arzt konsultiert, ist diesem mitzuteilen, dass sich der Unfall während einer Pflegetätigkeit ereignet hat.

Neben der Heilbehandlung können aufgrund eines Unfalls auch zahlreiche andere Leistungen gewährt werden. Hier kommen beispielsweise eine Krankenhausbehandlung, die Zahlung von Verletztengeld oder sogar die Gewährung einer Verletztenrente in Frage.

Besitzstandsschutz

War eine Pflegeperson bereits nach dem Recht, welches am 31.12.2016 gegolten hat, aufgrund der Pflegetätigkeit gesetzlich unfallversichert, besteht dieser Unfallversicherungsschutz für die Dauer der Pflegetätigkeit fort. Diesen Personen wurde ein Besitzstandsschutz eingeräumt, damit es aufgrund der Pflegereform, welche mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) umgesetzt wurde, zu keiner Verschlechterung kommt. Der Besitzstandsschutz greift allerdings nur dann, wenn es sich weiterhin um den gleichen Pflegebedürftigen handelt, der gepflegt wird.

Beratung durch registrierte Rentenberater

Die für den Bereich der Gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) registrierten Rentenberater stehen für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall, einem Wegeunfall oder einer Berufskrankheit zur Verfügung. Wenden Sie sich daher mit Ihren Fragen vertrauensvoll an einen Rentenberater, der Sie unabhängig von den Versicherungsträgern berät und auch in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) vertreten kann.

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