Gesetzbuch

Als Nachweis war ein „wahrscheinliches Mesotheliom“ ausreichend

Zu den Versicherungsfällen im Unfallversicherungsrecht zählen Arbeitsunfälle und auch Berufskrankheiten. So zählt ein Mesotheliom (Tumor) des Rippenfells (Rippenfelltumor), welches durch Asbesteinwirkung hervorgerufen ist, zu den Berufskrankheiten, wobei bereits die „wahrscheinliche Diagnose“ nach aktuellem Kenntnisstand als Nachweis eines solchen Mesothelioms gilt.

Der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichtes hat hierzu in seinem Urteil vom 21.02.2017 (Az: L 3 U 124/14) entschieden, dass „die Anforderungen an den juristischen Vollbeweis bei der Feststellung medizinischer Tatschen grundsätzlich nicht über den aktuellen Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft hinausgehen“.

Tod durch Tumor

Zu der Entscheidung des Gerichtes führte der Tod eines Mannes aus dem Landkreis Hersfeld-Rothenburg, der von 1948 bis 1993 als Schlosser und später als Elektriker tätig war. Im Rahmen seiner jeweiligen Tätigkeiten kam er des Öfteren mit Asbest in Berührung und zwar unter anderem beim Schneiden von Asbestplatten sowie beim Löten mit Asbestband. Der 77-jährige erkrankte dann im Jahr 2011 an einem Tumor in seinem Brustkorb. Die histologischen Untersuchungen manifestierten dann ein Mesotheliom und weitere Erkrankungen. Der Krankheitsverlauf der Krebserkrankung schritt schnell voran und endete nach wenigen Monaten mit dem Tod des Mannes.

Die Berufsgenossenschaft war der Meinung, dass ein Mesotheliom nur wahrscheinlich und nicht letztendlich nachgewiesen wurde und lehnte eine Anerkennung als Berufskrankheit Nr. 4105 deshalb ab. Das Tumorbild konnte aber auch nicht zweifelsfrei geklärt werden, da eine Obduktion nicht erfolgt war. Die Entscheidung der Berufsgenossenschaft wollte die Witwe des Verstorbenen nicht anerkennen und klagte deshalb dagegen.

Als Nachweis reicht ein wahrscheinliches Mesotheliom

Das Gericht war der Meinung, dass im vorliegenden Fall eine Berufskrankheit vorgelegen hat und gab der Klägerin Recht. Die Berufskrankheit musste deshalb von der Berufsgenossenschaft anerkannt werden.

Bei der Diagnose „Mesotheliom“ handelt es sich um eine Ausschlussdiagnose. Hierzu zählen klinische Angaben zur Tumorerkrankung, Angaben zur Asbestexposition und auch die Histologie. Außerdem seinen Pleuramesotheliome überwiegend (ca. 70 bis 80 Prozent) asbestinduziert. Die Erfahrung hat gezeigt, dass zwischen der beruflichen Asbestexpostion und der Entwicklung eines Pleuramesothelioms im Durchschnitt eine Zeitspanne von mehr als 30 Jahren liegt. Für den Nachweis eines malignen Pleuramesothelioms reicht unter Umständen eine nur geringfügig vermehrte Asbestbelastung aus, die nicht mit fibrosierenden Lungenveränderungen im Zusammenhang stehen muss.

Da es sich bei dem vorliegenden Tumor um einen variantenreichen histologischen Tumortyp handelt, kann es bei der diagnostischen Abgrenzung zu anderen Tumorerkrankungen durchaus zu Schwierigkeiten kommen. Daher wurde hierzu auch vom Europäischen Mesotheliom Panel ein Wertungsschema entwickelt wurde, wonach die Diagnose „malignes Mesotheliom“ als gesichert angesehen werden kann wenn ein sicheres Mesotheliom der Kategorie A oder ein wahrscheinliches Mesotheliom der Kategorie B des Wertungsschemas vorliegt. Auch der juristische Vollbeweis im Sinne der vollen richterlichen Überzeugung ist nach Auffassung des Senats gegeben, sofern die Diagnose medizinisch als gesichert gilt, vorliegend also auch dann, wenn sich nur ein wahrscheinliches Mesotheliom der Kategorie B feststellen lässt.

Um eine Berufskrankheit anzuerkennen muss im Vollbeweis erfolgen, also mit absoluter Sicherheit nachzuweisen, ob und dass eine bestimmte Erkrankung besteht. Im Gegensatz dazu ist beim juristischen Vollbeweis keine absolute Sicherheit erforderlich. Das bedeutet, dass bei Vorliegen der medizinischen Sicherheit eines Mesothelioms der Kategorie B automatisch auch der juristische Vollbeweis gegeben ist. Denn der juristische Vollbeweis fordert, so das Gericht, keine absolute Sicherheit und kann bei der Feststellung medizinischer Tatsachen nicht über den aktuellen Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft hinausgehen.

Weiter führte das Gericht aus, dass ein gewisser Beweisnotstand dadurch eingetreten sei, dass die Berufsgenossenschaft die Angehörigen des Verstorbenen nicht auf eine notwendige Obduktion und deren Wichtigkeit hingewiesen habe. Dies habe dann dazu geführt, dass an den Nachweis eines Mesothelioms weniger hohe Anforderungen anzulegen waren.

Eine Revision gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichtes wurde nicht zugelassen.

Bildnachweis: Blogbild: © FikMik - Fotolia | Beitragsbild: © Dörte Stiller

Weitere Artikel zum Thema: