Hessisches Landessozialgericht vom 18.12.2012, Az. L 3 U 199/11
Erleidet eine Versicherte aufgrund Mobbing am Arbeitsplatz psychische Gesundheitsstörungen, sind diese nicht vom gesetzlichen Unfallversicherungsträger zu entschädigen. Es handelt sich hierbei weder um einen Arbeitsunfall noch um eine Berufskrankheit, wofür die Unfallkasse aufkommen muss. Dies bestätigte das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 18.12.2012, welches unter dem Aktenzeichen L 3 U 199/11 gesprochen wurde.
Die sozialgerichtiche Klage
Zur Klage kam es, weil sich die Klägerin gemobbt fühlte. Die Mobbingvorwürfe wurden mit negativen Gerüchten, welche über sie verbreitet werden, begründet. Aufgrund dieser Mobbingvorwürfe machte sie eine ...