Hessisches Landessozialgericht vom 20.07.2015, L 9 U 5/15
Das Landesgericht Hessen stellt in seinem Urteil vom 20.07.2015 klar, dass ein Sturz im Büro eines Versicherten, der durch einen Schwindelanfall mit verursacht wurde, als Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung anzusehen ist.
Nicht nur allein der Sturz eines Versicherten in seinem Dienstzimmer ist als versicherter Arbeitsunfall anzusehen, sondern auch das Merkmal einer Erkrankung – im vorliegenden Fall der Schwindelanfall – das für sich betrachtet eine nicht versicherte Wirkursache darstellt. Dieses kann durchaus einen regelwidrigen Körperzustand darstellen, der bei der Feststellung der Unfallkausalität berücksichtigt werden muss.
Bei der Beurteilung ...